Antrag auf einstweilige Rückgabe von Kälbern wegen Verkauf abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt nach § 123 VwGO die Rückgabe von 12 Kälbern, die durch mündliche Ordnungsverfügung weggenommen und später zur Veräußerung angeordnet worden waren. Zentrale Frage ist, ob eine einstweilige Rückgabe möglich ist, obwohl die Tiere zwischenzeitlich verkauft wurden. Das VG lehnt den Antrag ab, weil die Kälber nach Abschluss vorläufiger Rechtsschutzverfahren bereits veräußert wurden und damit keine Rückgabemöglichkeit mehr besteht. Die Kosten trägt die Antragstellerin; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Rückgabe von Kälbern abgewiesen, da die Tiere bereits verkauft wurden; Kosten der Antragstellerin.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO auf Rückgabe beweglicher Sachen ist unbegründet, wenn die begehrte Sache bereits vom Antragsgegner veräußert wurde und daher nicht mehr zur Rückgabe zur Verfügung steht.
Wenn die begehrte Leistung wegen Veräußerung der Sache nicht mehr durchsetzbar ist, sind die streitigen Eigentums- und Besitzverhältnisse für den Erfolg des Antrags nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; wird der Antrag abgelehnt, sind die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.
Der Streitwert für einstweilige Anordnungen wird nach den Vorschriften des GKG festgesetzt; die Festsetzung kann der Hälfte des gesetzlichen Ersatzstreitwertes entsprechen (vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG).
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Rückgabe von insgesamt 12 Kälbern, die Herrn Franz K. T. auf Grund sofort vollziehbarer mündlicher Ordnungsverfügung vom 18. September 2009 (schriftlich bestätigt am 30. Oktober 2009) weggenommen und deren Veräußerung Herrn T. gegenüber durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung vom 4. Dezember 2009 angeordnet worden war, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Kälber nach rechtskräftigem Abschluss der vorläufigen Rechtsschutzverfahren 7 L 1294/09 und 7 L 57/10 vom Antragsgegner verkauft worden sind, wie dieser bereits im Klageverfahren 7 K 5302/09 mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 und auch vorliegend mit seiner Antragserwiderung vom 2. Juni 2010 mitgeteilt hat. Auf die streitigen Eigentums- und Besitzverhältnisse kommt es deshalb nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Hälfte des gesetzlichen Ersatzstreitwertes.