Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 499/10·31.08.2010

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Zwangsmittelandrohung in Ordnungsverfügung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrechtTierschutzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die Tierhaltungs- und Betreuungsverbote sowie Zwangsandrohungen enthält. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung nur für die Ziffer IV (Androhung unmittelbaren Zwangs/Verwertung) an, lehnt den Rest des Antrags ab, weil Ziffern I bis III rechtmäßig sind. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bleibt zur Durchsetzung des Tierschutzes bestehen; die Kosten- und Streitwertentscheidung wird erläutert.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung teilweise stattgegeben: Aufschiebende Wirkung für Ziffer IV angeordnet, sonstiger Antrag abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig und kann für einzelne, als rechtswidrig erachtete Teile einer Ordnungsverfügung stattgegeben werden.

2

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsbehördlicher Maßnahmen ist gerechtfertigt, wenn die Verfügung in ihren wesentlichen Teilen rechtmäßig ist und die sofortige Wirkung zur effektiven Durchsetzung überragender Schutzgüter (z. B. Tierschutz) erforderlich ist.

3

Die gesonderte Androhung unmittelbaren Zwangs oder die Androhung der Verwertung durch Verkauf kann unabhängig von der Rechtmäßigkeit sonstiger Verfügungsteile rechtswidrig sein; für solche Ziffern ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung anzuordnen.

4

Bei vorläufigem Rechtsschutz bestimmt § 154 VwGO die Kostenfolge; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, wenn dieser keinen eigenen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs.3, § 162 Abs.3 VwGO).

5

Für die Festsetzung des Streitwerts eines Untersagungsverfahrens, das eine betriebliche Tierhaltung betrifft, kann in Anlehnung an Gewerbeuntersagungen ein Streitwert von 15.000 EUR zugrunde gelegt werden; Androhungen von Zwangsmitteln bleiben dabei außer Ansatz.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1994/10 gegen Ziffer IV der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. April 2010 in Gestalt des Schreibens vom 13. August 2010 wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind

Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der sinngemäß gestellte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1994/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. April 2010 einschließlich des Ergänzungsschreibens vom 13. August 2010 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

4

ist zulässig, aber nur im Umfang des Tenors begründet.

5

Soweit der Antragsgegner mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 8. April 2010 gegen den Antragsteller ein Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot ausgesprochen (Ziffer I) und die Auflösung des Tierbestandes (nunmehr abgeändert) bis zum 31. Oktober 2010 (Ziffer II) sowie hinsichtlich dieser beiden Verfügungsteile die sofortige Vollziehung angeordnet hat (Ziffer III), ist der Antrag unbegründet, da diese Verfügungsteile rechtmäßig sind.

6

Soweit in Ziffer IV der Verfügung die Anwendung unmittelbaren Zwangs bzw. die Verwertung durch Verkauf angedroht worden ist, ist der Antrag jedoch begründet, da die Androhung rechtswidrig ist.

7

Zur Begründung dieses Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Urteils vom heutigen Tage in der zugehörigen Klage 7 K 1994/10 Bezug genommen. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Verfügung zu Ziffern I und II bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung, um dem Tierschutz effektive Geltung zu verschaffen.

8

Die Kostenentscheidung folgt zunächst aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Zwangsmittelandrohung keinen Einfluss auf den Streitwert hat (s.u.), ist eine teilweise Kostenbelastung des Antragsgegners nicht angezeigt (vgl. auch § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, können ihm Kosten nicht auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO); deshalb entspricht es der Billigkeit i.S. § 162 Abs. 3 VwGO, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Da die untersagte Tierhaltung Teil des landwirtschaftlichen Betriebes ist, ist in Anlehnung an Streitigkeiten um eine Gewerbeuntersagung von dem dafür üblichen Betrag in einem Klageverfahren von 15.000 EUR auszugehen; vgl. auch Ziffern 35.2 i.V.m. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2004 (juris). Entsprechend Ziffer 1.6.2 des Streitwertkatalogs bleiben bei verbundenen Zwangsmittelandrohungen diese gemäß ständiger Rechtsprechung außer Ansatz. Da die sofortige Vollziehung der Tierbestandsauflösung die Sach- und Rechtslage abschließend bestimmt, ist eine Reduzierung des Streitwertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht sachgerecht.