Wiederherstellung aufschiebender Wirkung wegen Anfallsleiden abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung. Das VG hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für unbegründet, weil bei dem Antragsteller ein Anfallsleiden nach Nr. 6.6 Anlage 4 FeV vorliegt und eine verkehrsmedizinische Begutachtung fehlt. Das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegt bis zur positiven fachärztlichen Klärung; daher wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage als unbegründet abgewiesen; öffentliches Sicherheitsinteresse überwiegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Sicherheitsinteresse, ist der Antrag abzulehnen.
Liegt ein Anfallsleiden im Sinne von Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV vor, ist die Kraftfahreignung nur gegeben, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht.
Die Einschätzung des Risikos von Anfallsrezidiven bedarf einer verkehrsmedizinischen fachärztlichen Begutachtung; ohne ein entsprechendes Gutachten ist von fehlender Eignung auszugehen.
Bei epileptischen Anfällen kann die Eigenwahrnehmung des Betroffenen Ausnahmetatsachen nicht ersetzen; berufliche Interessen sind dem Schutz der Allgemeinheit im Straßenverkehr unterzuordnen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (7 K 2352/08) des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. April 2008 wiederherzustellen
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt unabhängig davon, ob die streitige Verfügung rechtmäßig ist, zu Lasten des Antragstellers aus.
Dabei nimmt die Kammer an, dass bei dem Antragsteller ein Anfallsleiden gemäß Nr. 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vorliegt, das gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV eine ärztliche Abklärung erfordert. Der Antragsteller bestreitet selbst nicht, dass bei ihm zumindest zweimal epileptische Anfälle aufgetreten sind, derentwegen er stationär behandelt worden ist. Bezüglich des ersten Grand-mal-Anfalls im Juni 2001 hat er im Klage- und Antragsverfahren den Arztbericht des Evangelischen Krankenhauses V. vom 16. Juli 2001 vorgelegt. Daraus ergibt sich auch, dass er schon in der Kindheit lange Zeit mit einem Antiepilektikum (Carbamazepin) behandelt worden ist. Nach dem Anfall im Juni 2001 ist er auf Oxcarbazepin eingestellt worden. Im Juni 2007 hat er dann einen Anfall mit Bewusstlosigkeit erlitten. Auch wenn sich in den Akten kein Beleg dafür findet, dass es sich wiederum um einen Grand-mal-Anfall gehandelt hat, besteht kein Zweifel daran, dass dem Vorfall ein schwerwiegendes epileptisches Geschehen zugrunde gelegen hat. Denn der Antragsteller ist anschließend zu einer mehrwöchigen Rehabilitätsmaßnahme im Epilepsie-Zentrum C. gewesen und dort erst am 25. September 2007 entlassen worden. Außerdem hat der vom Antragsteller ursprünglich mit der Erstellung eines verkehrsmedizinischen Fahreignungsgutachtens beauftragte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. T. aus C1. geraten, eine gutachterliche Stellungnahme durch die Epilepsie-Ambulanz der Neurologischen Klinik des Universitätsklinikums N. einzuholen. Warum er das Gutachten nicht selbst erstellt hat, ergibt sich zwar aus seinem Schreiben vom 11. Dezember 2007 nicht und ist auch im Verwaltungsverfahren nicht geklärt worden. Seine Empfehlung zeigt aber, dass es nicht daran gelegen haben kann, dass die zu begutachtenden gesundheitlichen Probleme nicht in sein Fachgebiet gehören, und macht deutlich, dass auch er von einem Anfallsleiden ausgeht.
Bei einem Anfallsleiden ist gemäß Nr. 6.6 der Anlage 4 FeV die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur gegeben, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, wobei die in diesem Zusammenhang beispielhaft erwähnten anfallsfreien Zeiträume (zwei Jahre für die Fahrerlaubnisklassen A und B bzw. fünf Jahre für die Fahrerlaubnisklassen C und D) deutlich machen, dass die Größe des noch hinnehmbaren Risikos differenziert zu beurteilen ist. Ob ein Risiko von Anfallsrezidiven besteht und wie groß es ggf. ist, kann nur durch eine verkehrsmedizinische fachärztliche Begutachtung geklärt werden. Zu einer solchen Begutachtung hat sich der Antragsteller auch bereit erklärt. Gleichwohl ist ein Gutachten, sei es durch den zunächst beauftragten Dr. med. T. oder durch die dann beauftragte Epilepsie-Ambulanz der Neurologischen Klinik des Universitätsklinikums N. bislang nicht erstellt worden. Die Gründe hierfür ergeben sich aus den Akten und dem Vortrag der Beteiligten nicht vollständig. Daher steht auch nicht fest, dass die angefochtene Verfügung auf die mangelnde Mitwirkung des Antragstellers an der Begutachtung von Eignungsbedenken gemäß § 11 Abs. 8 FeV gestützt werden konnte. Darauf kommt es aber für die im vorliegenden Eilverfahren zu treffende Entscheidung nicht an. Die Klärung der für die Kraftfahreignung des Antragstellers maßgeblichen gesundheitlichen Fragen muss dem Klageverfahren vorbehalten werden; dort ist dann auch den Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV nachzugehen, wenn es darauf noch ankommen sollte.
Die nach alledem nicht an den Erfolgsaussichten der Klage orientierte Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Sein Interesse, bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig weiter Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, muss hinter dem Interesse der Allgemeinheit zurückstehen, auch schon während dieser Zeit vor den von ihm bei einer Teilnahme am öffentliche Straßenverkehr ausgehenden Gefahren geschützt zu werden. Die Kraftfahreignung ist nach Nr. 3.9.6 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen M 115, Feb. 2000 bei Personen, die unter persistierenden epileptischen Anfällen leiden, in der Regel ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Antragstellers eine der dort näher beschriebenen Ausnahmen vorliegt (u.a. einfache fokale Anfälle oder Gelegenheitsanfälle), sind nicht ersichtlich. Bei der Annahme von Ausnahmen ist auch besondere Vorsicht geboten. Insbesondere ist die Eigenwahrnehmung des Betroffenen in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.
Vgl. hierzu: Madea, Mußhoff, Berghaus (Hrsg.), Verkehrsmedizin - Fahreignung, Fahrsicherheit, Unfallrekonstruktion, Köln 2007, S. 381 ff (S. 386 f).
Daher muss bis zu einer für den Antragsteller positiven Klärung durch fachärztliche verkehrsmedizinische Begutachtung davon ausgegangen werden, dass er beim Führen von Kraftfahrzeugen jederzeit unvorhersehbar und plötzlich in eine Bewusstseinsveränderung geraten kann und dadurch die Situationsübersicht verliert. Diese Gefahr kann den übrigen Verkehrsteilnehmern nicht zugemutet werden. Hinter den Interessen an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs müssen auch berufliche Interessen des Antragstellers zurückstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3.