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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 496/08·26.05.2008

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht (Fahrerlaubnisrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und gegen einen Gebührenbescheid. Die zentrale Frage war die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse nach § 4 Abs. 7 StVG. Das Gericht hielt die Entziehung wegen 21 Punkten und bestätigter Vormaßnahmen für wahrscheinlich rechtmäßig und lehnte den Antrag ab. Die Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 2.537,50 EUR.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Behörde

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Eintrag von 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister ist die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zu entziehen; die Behörde verfügt insoweit nicht über einen Ermessensspielraum.

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Die Fahrerlaubnisbehörde ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden.

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Reduzierungsregelungen nach § 4 Abs. 5 StVG greifen nicht, wenn vor Erreichen der jeweiligen Punktestände bereits Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ergriffen wurden.

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Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Interessenabwägung maßgeblich; das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG kann überwiegen, wenn die Rechtmäßigkeit der Entziehung bei summarischer Prüfung wahrscheinlich erscheint.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 7 Satz 2 StVG§ 117 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG§ 4 Abs. 5 StVG§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.537,50 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2326/08 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. April 2008 anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier; der Antragsteller ist vorliegend mit 21 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen.

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Reduzierungstatbestände, namentlich die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 StVG, sind nicht erfüllt. Denn gegen den Antragsteller sind vor Erreichen von 14 und 18 Punkten die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung vom 25. August 2005 beim Stand von 9 Punkten) und Nr. 2 StVG (Aufbauseminar-aufforderung vom 22. Mai 2006 beim Stand von 16 Punkten) ergriffen worden.

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Soweit der Antragsteller dazu vortragen lässt, die Verwarnung nicht erhalten zu haben, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn zum einen ist die Verwarnung per Einschreiben versandt worden und nicht zurückgekommen, so dass von ihrem Zugang auszugehen ist. Zum anderen kommt hinzu, dass der Antragsteller die Seminaraufforderung vom 22. Mai 2006 akzeptiert und deshalb ein entsprechendes Seminar besucht hat, ohne auf die (angeblich) fehlende Verwarnung hinzuweisen; wenn er dies erst jetzt vorträgt, spricht dies für eine Schutzbehauptung. Letztlich ist aber entscheidend, dass die Seminaraufforderung bestandskräftig geworden ist und deshalb rechtlich bindend die vor einer Entziehung erforderlichen Maßnahmen feststehen. Da der Antragsteller nach dem Seminarbesuch (Juni/Juli 2006) im Januar 2007 noch einen Rotlichtverstoß (4 Punkte) begangen hat, entspricht die Entziehung mit nunmehr 21 Punkten § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG.

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Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, die dargestellten beruflichen Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

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Soweit der Antragsteller darüber hinaus auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Gebührenbescheid vom 15. April 2008 beantragt, hat er gebührenspezifische Gründe dafür nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen dürfte der Antrag insoweit schon gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässig sein.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht mit 2.500 EUR der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Hinzu kommt ein Viertel der streitigen Gebühr.