Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hält die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung für mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Insbesondere begründen gelegentlicher Cannabiskonsum und ein THC‑Wert über dem Grenzwert die Ungeeignetheit. Die sofortige Vollziehung wird als erforderlich angesehen; Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Behörde
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, erfordert aber eine Interessenabwägung, die zugunsten der öffentlichen Sicherheit ausfallen kann, wenn die angegriffene Maßnahme offenbar rechtmäßig ist.
Die Fahrerlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Gelegentlicher Cannabiskonsum und das Fehlen einer Trennung zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeugs (Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV) begründen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Ein THC‑Blutwert oberhalb des durch die Grenzwertkommission festgesetzten Grenzwerts (1 ng/ml) indiziert zeitnahen Konsum mit Beeinträchtigung und rechtfertigt die Annahme relevanten Cannabiseinflusses.
Bei festgestellter Ungeeignetheit besteht kein Ermessen zugunsten des Betroffenen; persönliche oder berufliche Nachteile rechtfertigen keinen Absehen vom Entzug, und die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist möglich, wenn überwiegende Gefahren für die Allgemeinheit bestehen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2153/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. März 2013 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen.
Der Antragsteller ist bereits zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Es kann daher offen bleiben, ob der Antragsteller zudem aufgrund des (bewussten) Konsums von Amphetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
Der Antragsteller hat nicht zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Fahrzeugs getrennt. Am 15. Dezember 2012 gegen 17:30 Uhr Uhr hat er ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt. Der im Blut des Antragstellers nach dem Gutachten des Rechtsmedizinischen Instituts des Universitätsklinikums Münster vom 12. Februar 2013 festgestellte THC-Wert von 1,2 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07.
Der Antragsteller hat auch mindestens zweimal und damit gelegentlich im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Cannabis konsumiert.
Die am Tattag gemessene THC-Konzentration der um 18:45 Uhr entnommenen Blutprobe weist darauf hin, dass der letzte Konsum nur wenige Stunden zuvor, also im Laufe des 15. Dezember 2012, stattfand, da die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben wird und sich diese Zeitspanne nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum erhöhen kann.
Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 2 StVG Rn. 17 f.
Aus den Angaben des Antragstellers bei der polizeilichen Kontrolle am 15. Dezember 2012 ergibt sich ein weiterer Konsum am 14. Dezember 2012. Gegenüber den kontrollierenden Beamten gab er an, „gestern Abend einen Joint geraucht“ zu haben und bei der Blutabnahme erklärte er gegenüber dem Arzt, am 14. Dezember 2012 um 19:00 Uhr Cannabis zu sich genommen zu haben. An diesen Angaben muss er sich festhalten lassen, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Aussagen unrichtig protokolliert sein könnten.
Da der Antragsteller jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert, kommt es nicht darauf an, ob er darüber hinaus auch regelmäßiger Konsument ist.
Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Daher ist es weder der Antragsgegnerin noch dem Gericht möglich, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Es bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Angesicht der besonders hochrangigen Rechtsgüter, die durch eine weitere Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefährdet werden könnten, überwiegen die Interessen der Allgemeinheit am Schutz der Straßenverkehrsteilnehmer. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de.