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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 490/10·26.05.2010

Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung gegen Untersagung der Vermittlung ausländischer Sportwetten

Öffentliches RechtGlücksspielrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die die Vermittlung ausländischer Sportwetten untersagt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte den Antrag ab, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des staatlichen Sportwettmonopols das private Interesse der Antragstellerin überwiegt. Die Verfügung stützt sich auf § 9 Abs. 1 S. 2 GlüStV und erscheint mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig; besondere Entlastungsumstände wurden nicht vorgetragen. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 7.500 Euro.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagungsverfügung zur Vermittlung ausländischer Sportwetten als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Abwägung im vorläufigen Rechtsschutz gegen Untersagungsverfügungen zum Glücksspielrecht überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn das staatliche Sportwettmonopol nach der geltenden Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verfassungskonform ist.

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Nach der geltenden Regelung des GlüStV sind Rechtsmittel gegen Maßnahmen zur Durchsetzung des staatlichen Wettmonopols grundsätzlich nicht mit aufschiebender Wirkung versehen; dies stärkt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung solcher Anordnungen.

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Die Vermittlung privater Sportwetten für Veranstalter ohne inländische Erlaubnis kann untersagt werden, da an der Fortsetzung voraussichtlich illegaler, gewinnorientierter Tätigkeiten kein schützenswertes privates Interesse besteht.

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Die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern gegen Betreiber oder Vermittler ist in der Höhe nicht zu beanstanden, wenn sie in angemessenem Verhältnis zu den typischerweise erzielbaren Gewinnen des Betriebs steht.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 GlüStV§ 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV§ 9 Abs. 2 GlüStV§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1956/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. April 2010 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung das private Interesse der Antragstellerin überwiegt, auch künftig Sportwetten an ausländische Veranstalter zu vermitteln, die in Nordrhein-Westfalen über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten verfügen und denen gemäß § 10 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 des seit 1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) - auch keine Erlaubnis erteilt werden kann.

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Der Antragsgegner hat seine Verfügung zu Recht auf § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützt. Sie ist auch mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, wie die Kammer in vergleichbaren Klageverfahren bereits entschieden hat

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vgl. u.a. Urteil vom 11. November 2009 - 7 K 1609/07 -, nrwe.de.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen.

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Ebenso: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 - 4 B 298/08 - (juris), 18. November 2009 - 4 B 1447/09 - und 15. März 2010 - 4 B 63/10 -.

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Die dortige Einschätzung, dass die jetzt geltenden Regelungen den verfassungsrechtlichen und auch gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine rechtlich und tatsächlich konsistente, suchtpräventive Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht jedenfalls für den Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes im Nichtannahmebeschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - (juris) bestätigt.

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Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2009 zum portugiesischen Recht

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Urteil vom 8. September 2009, Rechtssache C-42/07, juris, -

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stellt das in Nordrhein-Westfalen und in der Bundesrepublik allgemein geltende staatliche Sportwettmonopol ebenfalls nicht in Frage, sondern betont die Notwendigkeit, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Werteordnungen in den Mitgliedsstaaten Maßnahmen zum Schutz ihrer eigenen Interessen auf dem Glücksspielsektor zu treffen, die es u.a. erlauben, Wirtschaftsteilnehmern anderer Mitgliedsstaaten in Portugal das Anbieten von Glücksspielen über das Internet zu verbieten, um der Betrugskriminalität bei Offerten über das Internet zu begegnen, wie dies das portugiesische Recht vorsieht.

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Vgl. EuGH, a.a.O., Rdnr. 57, 62 f, 70 f und Tenor der Entscheidung.

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Vor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, der Untersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen, zu ihren Ungunsten aus. Ist - wie in Nordrhein-Westfalen - das bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet worden, die das Bundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben, darf die Vermittlung privater Sportwetten unterbunden werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich schon aus § 9 Abs. 2 GlüStV, wonach Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Wertung entspricht dem mit der Neuregelung verfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der Wett- und Spielsucht und ist im Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik geboten. Umgekehrt besteht an der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und der Erzielung von Gewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes privates Interesse.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, a. a. O.

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Besondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend eine andere Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.

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Die Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art.