Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte den Antrag ab, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach §4 Abs.7 Satz 2 StVG überwiege und die Entziehung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig sei. Reduzierungstatbestände lagen nicht vor; die Entziehung ist gebunden.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. §4 StVG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist abzulehnen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach §4 Abs.7 Satz 2 StVG gegenüber dem privaten Interesse des Betroffenen überwiegt und die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §4 Abs.3 Satz 1 Nr.3 StVG ist eine gebundene Entscheidung; die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ohne Ermessen die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Die Behörde ist an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden, die für die Bewertung der Eignung im Sinne des §4 Abs.3 Satz 2 StVG maßgeblich sind.
Voraussetzungen für Reduzierungstatbestände nach §4 Abs.5 StVG sind nicht erfüllt, wenn die in §4 Abs.3 S.1 vorgesehenen Vormaßnahmen (z. B. Verwarnung, Aufbauseminaraufforderung) bereits vor Erreichen der jeweiligen Punktegrenzen durchgeführt wurden.
Die Androhung oder Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer gebundenen Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist nicht zu beanstanden, wenn die Entziehung selbst bei summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1924/10 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. April 2010 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Im Hinblick auf die Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier; der Antragsteller war bei Erlass der Verfügung mit 21 Punkten und ist nunmehr mit 22 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen.
Reduzierungstatbestände, namentlich die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 StVG, sind nicht erfüllt. Denn gegen den Antragsteller sind vor Erreichen von 14 und 18 Punkten die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung vom 18. März 2008 beim Stand von 11 Punkten - nicht nur 8 Punkte, die dem Antragsgegner damals nur bekannt waren) und Nr. 2 StVG (Aufbauseminaraufforderung vom 21. Juli 2009 beim Stand von 15 Punkten - nicht nur 14 Punkte, die dem Antragsgegner damals nur bekannt waren) ergriffen worden.
Da der Antragsteller nach dem Seminarbesuch (September 2009) am 4. Dezember 2009 mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz aufgefallen ist, der durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 20. Januar 2010 geahndet wurde und mit 6 Punkten bewertet ist, entspricht die Entziehung mit 21 Punkten § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG.
Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, die dargestellten beruflichen und persönlichen Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Angesichts der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.