Antrag nach § 80 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Gebührenfestsetzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Gebührenfestsetzung und die Vollstreckung einer Verfügung zum Entzug der Fahrerlaubnis. Soweit es um die Gebührenfestsetzung ging, war der Antrag unzulässig, weil die Aussetzung der Vollziehung zuvor bei der Behörde hätte beantragt werden müssen. Im Übrigen war der Antrag zulässig, aber unbegründet: Die Interessenabwägung ergab, dass die Festsetzung des unmittelbaren Zwangs bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist; formelle und materielle Voraussetzungen sowie Verhältnismäßigkeit lagen vor.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Gebührenfestsetzung und Festsetzung unmittelbaren Zwangs weitgehend abgewiesen; Antrag gegen Gebührenfestsetzung teilweise unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der sich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, ist unzulässig, wenn der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 VwGO nicht zuvor bei der zuständigen Behörde beantragt hat.
Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im vorläufigen Rechtsschutz eine Interessenabwägung vorzunehmen; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zu versagen, wenn die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erscheint.
Für die Durchsetzung eines auf Handlung oder Unterlassung gerichteten Verwaltungsakts mit Zwangsmitteln genügt, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat; die materielle Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts ist für die Zulässigkeit der Vollstreckung insoweit nicht entscheidend.
Die Festsetzung unmittelbaren Zwangs ist materiell nur rechtmäßig, wenn die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, die Pflichtverletzung feststeht und die Maßnahme verhältnismäßig ist; insbesondere sind zuvor mildere Zwangsmaßnahmen erfolglos zu prüfen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Gründe
Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1509/14 des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. März 2014 anzuordnen,
ist unzulässig, soweit er sich die Gebührenfestsetzung in Höhe von 60,00 € richtet, da der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung dieser Anordnung zuvor hätte bei der Behörde beantragen müssen (§ 80 Abs. 6 VwGO). Im Übrigen ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, denn die Festsetzung des unmittelbaren Zwangs ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.
Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ VwVG NRW ‑ kann ein auf Handlung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Anfechtungsklage gegen die Verfügung vom 13. Februar 2014, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen wurde, hat keine aufschiebende Wirkung, da die sofortige Vollziehung angeordnet wurde und der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss der Kammer vom 24. März 2014 abgelehnt wurde (7 L 404/14). Auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts ist für die Rechtmäßigkeit seiner Vollstreckung auch dann nicht von Belang, wenn der Grundverwaltungsakt sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW).
Der hier festgesetzte unmittelbare Zwang mit Bescheid vom 21. Februar 2014 ordnungsgemäß angedroht worden (vgl. §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 69 VwVG NRW).
Die Festsetzung des zuvor angedrohten unmittelbaren Zwangs ist auch materiell zu Recht erfolgt (vgl. § 64 Satz 1 VwVG NRW). Der Antragsteller hat seinen Führerschein nicht binnen drei Tagen nach Zustellung der Entziehungsverfügung abgegeben. Bei Verlust des Führerscheins ist der Antragsteller nach § 5 Straßenverkehrsgesetz, § 25 Abs. 4 Fahrerlaubnisverordnung verpflichtet, den Verlust unmittelbar bei der Antragsgegnerin anzuzeigen und eine eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben. Die Festsetzung ist auch verhältnismäßig (§ 58 Abs. 1 und 3 VwVG NRW). Die Antragsgegnerin hat zunächst vergeblich versucht, den Antragsteller durch das mildere Mittel eines Zwangsgelds zur Rückgabe des Führerscheins bzw. zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bewegen. Erst als dies ohne Erfolg blieb, hat sie den unmittelbaren Zwang festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes sowie Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: Juli 2013). Danach beträgt der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren, die andere Vollstreckungsmaßnahmen als die Festsetzung von Zwangsgeld oder Kosten einer Ersatzvornahme zum Gegenstand haben, ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache. In der Hauptsache geht es um die Herausgabe des Führerscheins nach Entziehung einer Fahrerlaubnis bei berufsmäßiger Nutzung. Dafür ist die Hälfte des Streitwerts des Klageverfahrens bezüglich der eigentlichen Entziehung zugrunde zu legen. Danach ergibt sich hier ein Betrag von 1.250 €.