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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 476/13·26.05.2013

Abweisung von PKH und Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Die PKH wurde mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt; auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde versagt. Das Gericht hielt die Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung für mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, insbesondere wegen Amphetaminkonsums.

Ausgang: Antrag auf PKH und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung als abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegen die öffentlichen Belange und erscheint die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

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Der einmalige Konsum sog. harter Drogen (z. B. Amphetamin) schließt die Kraftfahreignung aus; dies rechtfertigt eine Entziehung der Fahrerlaubnis unabhängig davon, ob unter der Wirkung gefahren wurde (Anlage 4 zu §§ 11,13,14 FeV; Begutachtungs-Leitlinien).

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Bei feststehender Ungeeignetheit besteht kein Ermessen zugunsten des Betroffenen; die Behörde kann die sofortige Vollziehung einer Entziehungsverfügung anordnen, wenn von dem Betroffenen eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 11, 13 und 14 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2125/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. April 2013 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, November 2009). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006  ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.

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Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller Amphetamin konsumiert hat. Das ergibt sich aus den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts P.          vom 7. Dezember 2010 (Az.: 24 Cs-152 Js 750/10-874/10). Danach wurden der Antragsteller, sein Bruder und eine weitere Person am 26. Juni 2010 gegen 18:45 Uhr bei einer Techno-Party beim Konsum von ca. 0,3 g Amphetamin angetroffen, das sie zuvor gemeinsam auf dem Veranstaltungsgelände gekauft hatten. Aus der beigezogenen Strafakte ergibt sich, dass die Polizei weiteres Amphetamin sowie Konsumutensilien (zusammengerollter Geldschein) sicherstellte. Die Feststellungen des Urteils werden durch die Einlassung des Antragstellers gegenüber dem Amtsgericht P.          vom 10. Dezember 2010 bestätigt. Darin gab er an, dass sein Benehmen, „was den Konsum und den Kauf von Betäubungsmitteln“ angehe, unverantwortlich gewesen sei, da er selbst aus früherer Erfahrung wisse, dass Amphetamin zu schweren körperlichen und seelischen Erkrankungen mit Dauerfolgen führen könne. Aus dieser Angabe sowie den registerpflichtigen Eintragungen zusammen mit den zugrundeliegenden Strafurteilen ergibt sich im Übrigen, dass der Antragsteller langjährige Erfahrung mit dem Konsum von Drogen hat. Das deutlich später und in einem anderen Zusammenhang erstellte Gutachten des Labors L.     vom 23. August 2012 kann diese Feststellungen nicht entkräften.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.