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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 475/14·27.04.2014

Antrag auf Regelung der Vollziehung wegen Fahrerlaubnisentzug abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung zum Entzug der Fahrerlaubnis; der Antrag wurde abgelehnt. Das Gericht hielt die Verfügung in der summarischen Prüfung für mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Entscheidungsgrund war ein nachvollziehbares fachärztliches Gutachten, das eine fahreignungsausschließende kognitive Störung feststellt; das öffentliche Sicherheitsinteresse überwog.

Ausgang: Antrag auf Regelung der Vollziehung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Entzug der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Im vorläufigen Rechtsschutz ist zugunsten der Behörde abzuwägen, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erscheint.

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Bei Anhaltspunkten für relevante neurologische Erkrankungen (z. B. intrazerebrale Blutung, Epilepsie) kann die Anordnung einer neurologisch/psychiatrischen Untersuchung durch einen verkehrsmedizinisch qualifizierten Facharzt geboten sein.

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Ein fachärztliches Gutachten, das Befunde, verwendete Testverfahren und schlüssige Schlussfolgerungen nachvollziehbar darlegt und den Vorgaben der FeV/Leitlinien entspricht, kann die fehlende Kraftfahreignung wegen kognitiver Störungen begründen.

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Private Interessen am motorisierten Verkehr sind zurückzustellen, wenn von der fortgesetzten Teilnahme am Straßenverkehr ein erhebliches Risiko für Dritte ausgeht.

Relevante Normen
§ 11 FeV§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG

Tenor

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1494/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Februar 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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hat keinen Erfolg. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Wegen der Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt:

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Im Falle des Antragstellers war Anlass gegeben, der Frage der Kraftfahreignung durch Anordnung einer neurologisch/psychiatrischen Untersuchung eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation nachzugehen. Ausweislich des vom Antragsteller erst im November 2013 vorgelegten Berichts des Klinikums W.    GmbH vom 9. Juni 2011 ist der Antragsteller dort wegen eines „erneuten epileptischen Anfalls bei bekannter symptomatischer Epilepsie bei Zustand nach intrazerebraler Blutung links...“ stationär behandelt worden. Dass die notwendige Untersuchung durch den Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie Dr. med. N.     vom 30. Januar 2014 sich nicht nur auf das epileptische Anfallsleiden, sondern auch auf die kognitive Leistungsfähigkeit bezieht, folgt aus dieser Diagnose. Bei Hirnblutungen handelt es sich um ein mit Leistungsausfällen und/oder Rückfallgefahren verbundenes Leiden, weshalb die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand: Nov. 2009, 3.9.4) insbesondere bei Vorliegen relevanter Ausfälle (z.B. Lähmungen, Gesichtsfeldausfällen, Aphasien, unter denen auch der Antragsteller gelitten hat), eine sorgfältige Abklärung im Einzelfall vorgeben. Die Begutachtungsleitlinien werden unter Heranziehung von Experten aus verschiedenen Fachrichtungen erstellt und sind daher als antizipiertes Sachverständigengutachten zugrundezulegen.

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Nach dem Ergebnis des zu Recht angeforderten fachärztlichen Gutachtens ist der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) geeignet, da bei ihm eine die Fahreignung ausschließende kognitive Störung vorliegt.

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Der Gutachter kommt im Rahmen seiner zusammenfassenden Beurteilung zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller ein mittelschweres kognitives Leistungsdefizit besteht, welches charakterisiert ist durch die Abnahme der gedanklichen Informationsverarbeitung, eine unscharfe zeitliche Orientierung, eine Wortfindungsstörung sowie Defizite im Abstraktions- und Urteilsvermögen.

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An der Richtigkeit des Gutachtens vom 30. Januar 2014 bestehen keine ernsthaften Zweifel. Das Gutachten entspricht insbesondere den in der Anlage 15 zur FeV genannten Grundsätzen. Das Gutachten ist nachvollziehbar und schlüssig. Es gibt alle wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise wieder. Insbesondere sind die verwendeten Testverfahren und ihre Aussagekraft in Bezug auf die kognitive Leistungsfähigkeit der Probanden im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es handelt sich im Wesentlichen um standardisierte Verfahren, die in der S-3-Leitlinie „Demenzen“, herausgegeben von den Fachgesellschaften Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde und Deutsche Gesellschaft für Neurologie, Stand: 2009, als praxistaugliche Instrumente aufgeführt sind (s. Leitlinie Bl. 12 unter 2.2.3). Der Gutachter hat die Gesamtbeurteilung auch nicht auf das Ergebnis einzelner Testverfahren, wie etwa den Uhrentest, gestützt, sondern auf die Zusammenschau aller Untersuchungen.

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Angesichts des hohen Risikos, das von ungeeigneten Kraftfahrern für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, müssen private Interessen des Antragstellers, weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen, zurückstehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 € der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de.