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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 474/07·28.05.2007

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Kernfrage war, ob die Verfügung bei summarischer Prüfung rechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Verfügung wegen eines THC-Werts von 24,7 ng/ml und der daraus folgenden Annahme eines zeitnahen Konsums mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Die sofortige Vollziehung wurde wegen des überwiegenden Schutzinteresses anderer Verkehrsteilnehmer bestätigt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in der Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung nur wiederherzustellen, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung nicht mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erscheint.

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Ein im Blut festgestellter THC-Wert oberhalb des durch die Grenzwertkommission bestimmten Grenzwertes rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Cannabis-Konsums und damit einer möglichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

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Wenn der Betroffene durch konkrete Feststellungen nachweist, dass er zwischen Cannabis-Konsum und Fahren nicht trennen kann, ist die Feststellung der Ungeeignetheit für das Führen von Kraftfahrzeugen auch ohne zusätzlichen Nachweis regelmäßigen Konsums möglich.

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Ein strafgerichtliches Urteil, das die Fahrerlaubnis nicht entzieht oder keine Feststellungen zur Fahreignung trifft, bindet die Verwaltungsbehörde nicht; diese kann die Kraftfahreignung gemäß § 4 Abs. 3 StVG eigenständig überprüfen.

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Bei festgestellter Ungeeignetheit des Kraftfahrers überwiegen die Schutzinteressen der Allgemeinheit regelmäßig die privaten Interessen des Betroffenen, sodass die Anordnung der sofortigen Vollziehung verhältnismäßig sein kann.

Relevante Normen
§ StVG § 3 Abs. 4§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 4 Abs. 3 StVG§ 10 StVG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. April 2007 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ausgangspunkt der Betrachtung ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 19. Januar 2006 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann,

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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 - und 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -.

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Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens von Prof. Dr. E. (Institut für Rechtsmedizin der Universität E1. ) vom 17. Mai 2006 festgestellte THC-Wert von 24,7 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend,

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vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Da der Antragsteller damit bewiesen hat, dass er zwischen Cannabis- Konsum und Fahren nicht trennen kann, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob er regelmäßig Cannabis konsumiert (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV -).

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Eine andere Beurteilung ist auch nicht geboten, weil im Strafverfahren wegen der Drogenfahrt (Amtsgericht H. -C. , Urteil vom 14. November 2006 - 17 Ds 56 Js 384/06 - 268/06) die Fahrerlaubnis nicht entzogen, sondern nur ein Fahrverbot verhängt worden ist. Das Urteil enthält keine Ausführungen zur Kraftfahreignung des Antragstellers. Daher hindert es die Straßenverkehrsbehörde und das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 4 Abs. 3 StVG, die Kraftfahreignung eigenständig zu überprüfen.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 1. April 1993 - 11 B 82.92 -, Buchholz 442.10 § 10 StVG Nr.89 und vom 21. Januar 1994 - 11 B 116.93 -, NJW 94, 1672; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 1997 - 19 B 113/97 -.

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Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis zwischenzeitlich nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis ggf. noch im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.