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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 47/14·10.02.2014

Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtvorlage eines Gutachtens

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Entziehung wegen Nichtvorlage eines psychiatrischen Gutachtens nach § 11 Abs. 8 FeV bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Polizeiberichte und ein Fachgutachten begründeten ernsthafte Zweifel an der Fahreignung; die sofortige Vollziehung wurde beibehalten.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis abgewiesen; Entziehung wegen Nichtvorlage des Gutachtens voraussichtlich rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung zur Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens nach §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 2 FeV ist zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Kraftfahreignung begründen.

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Schließt die Betroffene das geforderte Gutachten durch Nichtvorlage innerhalb einer angemessenen Frist aus, darf nach § 11 Abs. 8 FeV auf Nichteignung mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis geschlossen werden.

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§ 11 Abs. 8 FeV gewährt der Behörde keinen Ermessensspielraum für den Schluss von der Nichtbefolgung der Gutachtenanforderung auf Nichteignung; der Schluss ist eine gesetzlich vorgesehene Folge.

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegen bei begründeten und durch glaubhafte Anhaltspunkte gestützten Zweifeln an der Fahreignung die Schutzinteressen Dritter gegenüber den Interessen des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Relevante Normen
§ FeV § 11 Abs 8§ 80 Abs. 5 VwGO§ 11 Abs. 8 FeV§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 191/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2013 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Wegen der Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt:

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Die Entziehungsverfügung beruht im Ergebnis darauf, dass die Antragstellerin das angeforderte psychiatrische Gutachten eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation nicht innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist beigebracht hat und daher auf ihre mangelnde Kraftfahreignung geschlossen werden durfte (vgl. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑).

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Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu Recht nach §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 2 FeV zur Beibringung eines solchen Gutachtens aufgefordert, da ihr Tatsachen bekannt geworden waren, die Bedenken begründen, dass die Antragstellerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Es lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kraftfahreignung der Antragstellerin aufgrund einer psychischen Erkrankung entfallen war.

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Diese ergaben sich aus der Mitteilung des Polizeipräsidiums C.      vom 2. Oktober 2013. Darin schilderten zwei Polizeibeamte ihre Eindrücke der Antragstellerin bei einem Einsatz am gleichen Tage. Sie habe, wie bereits bei einer Vielzahl von Einsätzen und Notrufen, „wirre Angaben“ über einen Nachbarn gemacht, der sie vergiften wolle. Sie habe weiter „einen verwirrten Eindruck“ hinterlassen und angegeben, seit „neuestem [könne] der Mann auch beim Autofahren mit ihr reden“ und „manipuliere“ ihre Gedanken derart, „dass sie sich nur schwer auf das Autofahren konzentrieren könne“. Manchmal wisse sie daher auch nicht, „wo sie sei bzw. wo sie hinfahren wolle“. Nach Einschätzung der Beamten bestanden starke Zweifel an der Tauglichkeit der Antragstellerin zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs. Es sei zu vermuten, dass sie in einem akuten Schub das Fahrzeug nicht mehr sicher beherrsche. Der Eindruck der Beamten wurde bestätigt durch den Aktenvermerk des Fachbereichs Öffentliche Ordnung der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2013, wonach die Antragstellerin häufig Notrufe bei Polizei und Feuerwehr absetze und bei der Schilderung von Straftaten zu ihrem Nachteil „verwirrt und realitätsverschoben“ wirke. Sie erscheine „wahnhaft und nicht zugänglich für objektive Wahrnehmungen“. Es sei nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin in einem akuten, wahnhaften Schub „in einem Anfall von Verzweiflung ihr Kraftfahrzeug nicht mehr beherrscht oder darüber hinaus gar als Waffe gegen Dritte einsetzt“.

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Die so begründeten Zweifel der Antragsgegnerin werden durch die Mitteilung des Polizeipräsidiums G.         vom 9. November 2013 sowie das Gutachten des Dr. med. T.       , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 9. September 2013, das im Betreuungsverfahren der Antragstellerin vor dem Amtsgericht I.     (Az. 4 XVII SCH 228) erstellt wurde, bestätigt. Die G1.           Polizei teilte der Antragsgegnerin mit, dass die Antragstellerin dort erschienen sei und angegeben habe, ihr Auto nicht mehr zu finden und „vom Geheimdienst verfolgt zu werden“. Nach den Eindrücken der Polizeibeamten lag „augenscheinlich eine Geeignetheit [zum Führen von Kraftfahrzeugen] aufgrund ihres geistigen Zustands nicht vor“. Dr. med. T.       diagnostizierte bei der Antragstellerin eine psychische Erkrankung im Sinne einer anhaltenden paranoiden Störung unklarer Genese (ICD F 22.0). Aufgrund der paranoid bedingten Einschränkungen des Denkens sei eine Verständigung mit ihr nur sehr bedingt möglich. Eine sichere Rückbildung der Beschwerdesymptomatik lasse sich nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht sicher erzielen. Laut des Gutachtens hat die Antragstellerin zudem erklärt, seit 2008 fünf Verkehrsunfälle gehabt zu haben, davon die letzen vier in kürzeren Abständen. Sie vermute, dass diese Unfälle von anderen Personen initiiert worden seien.

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Die Antragstellerin hat das geforderte Gutachten nicht in der gesetzten Frist von etwas über einem Monat ab Zugang der Aufforderung beigebracht. Diese Frist war lang genug bemessen. Binnen dieser Zeitspanne wäre es der Antragstellerin möglich gewesen, ein ärztliches Gutachten erstellen zu lassen oder sich zumindest mit der Antragsgegnerin in Verbindung zu setzen, um die Frist möglicherweise zu verlängern. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin die Gutachtenaufforderung erst im Januar 2014 zur Kenntnis genommen hat. Da sie durch Verwandtenbesuche und Klinikaufenthalte längere Zeit abwesend war, hätte sie dafür Sorge tragen müssen, dass Post sie dennoch erreichen kann. Tut sie dies nicht, kann sie sich nicht darauf berufen, die Gutachtenaufforderung nicht rechtzeitig erhalten zu haben.

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Da die Antragstellerin das somit zu Recht angeordnete Gutachten nicht vorgelegt hat, ist die auf § 11 Abs. 8 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf im Falle der Weigerung auf die Nichteignung mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis geschlossen werden. Auf diese Folge ihrer Weigerung ist die Antragstellerin bei der Anordnung hingewiesen worden. § 11 Abs. 8 FeV eröffnet der Antragsgegnerin keinen Ermessensspielraum. Der Schluss von der Nichtbefolgung der Aufklärungsanordnung auf die Nichteignung ist ein von der vorgenannten Vorschrift inzwischen positivrechtlich anerkannter Akt der Beweiswürdigung. Er setzt keine Ermessensentscheidung voraus.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Januar 2010 ‑ 19 B 1523/09 ‑.

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Angesichts der danach feststehenden Ungeeignetheit der Antragstellerin bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat die Antragstellerin hinzunehmen, weil gegenüber ihren Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.