Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt – Fahrerlaubnisentzug nach Drogenbefund
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis. Das Gericht prüfte summarisch und hielt die Ordnungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit für rechtmäßig. Maßgeblich waren ein THC-Wert über dem Grenzwert und ein Amphetaminnachweis sowie frühere Drogenstraftaten. Die aufschiebende Wirkung wurde abgelehnt, die sofortige Vollziehung gerechtfertigt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Interesse an Gefahrenabwehr, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu versagen.
Das Unterschreiten oder Überschreiten des von der Grenzwertkommission festgelegten THC-Grenzwertes (1 ng/g bzw. ml) begründet regelmäßig den Schluss auf zeitnahen Konsum mit relevanter Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.
Der Nachweis des einmaligen Konsums von Amphetamin rechtfertigt regelmäßig die Verneinung der Kraftfahreignung gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV.
Bei feststehender Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen steht der Behörde kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis zu.
Zur Annahme eines Verstoßes gegen den Beweisablauf (z. B. Verwechslung der Blutprobe) sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Mutmaßungen genügen nicht.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 190/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Januar 2013 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall zunächst, dass der Antragsteller am 6. Oktober 2012 gegen 6.40 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 26. November 2012 festgestellte THC-Wert von 1,1 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur, vgl. auch OVG NRW, u.a. Beschluss vom 22. Mai 2012 - 16 B 536/12 -, nrwe, Rdnr. 6 ff.
Der z.T. anderslautenden Rechtsprechung u.a. des Bayerischen VGH, auf die der Antragsteller sich beruft, folgt die Kammer nicht, weil nach gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen der von der Grenzwertkommission ermittelte Wert hinreichend verlässlich für die Frage eines Nachweises und einer Einschränkung der Fahrtauglichkeit ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2012 -, a.a.O.
Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.
Zudem hat der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, in der jüngeren Vergangenheit Cannabis konsumiert zu haben. Das steht auch aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Recklinghausen vom 23. März 2012 - Cs 42 Js 4/12 - wegen Anbaus von Betäubungsmittel fest. Nach den Angaben des Antragstellers in jenem Verfahren hat er in seiner Wohnung im Februar 2012 Cannabispflanzen gezüchtet, um daraus Cannabis zum Eigenkonsum zu gewinnen. Er ist aufgrund seines Cannabiskonsums nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
Darüber hinaus hat sich bei der Untersuchung der Blutprobe auch ergeben, dass der Antragsteller im zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt Amphetamine konsumiert hat. Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,
so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; HessVGH, Beschluss vom 31. März 2012 - 2 B 1570/11 -.
Für die Mutmaßung des Antragstellers, die Blutprobe müsse vertauscht oder verunreinigt worden sein, fehlen jegliche tatsächliche Anhaltspunkte. Die Venülnummer der Blutprobe, die dem Antragsteller entnommen wurde (s. Ordnungswidrigkeitenanzeige der Polizei Düsseldorf) entspricht derjenigen, die auch dem Rechtsmedizinischen Institut der Universitätsklinik Düsseldorf zugrundegelegen hat (s. Gutachten vom 26. November 2012). Anlass zu einer Beweiserhebung besteht insoweit nicht. Die Einnahme von Grippostad am Vortag war dem Gutachter bekannt, da dies vom diensthabenden Arzt protokolliert worden ist. Der Leiter des Rechtsmedizinischen Instituts Prof. Dr. Daldrup hat zudem auf telefonische Nachfrage ausdrücklich erklärt, dass die Einnahme ephedrinhaltiger Mittel den Amphetaminnachweis im Blut nicht verändert, da es sich um unterschiedliche Stoffe und Nachweisverfahren handelt. Anderslautende Erkenntnisse sind auch dem Internet nicht zu entnehmen.
Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.