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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 468/07·29.05.2007

Ablehnung der Wiederherstellung/Anordnung aufschiebender Wirkung (§ 80 VwGO) gegen Ordnungsverfügung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangte nach § 80 Abs. 7 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung vom 30.6.2006 und nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Zwangsmittelbescheid vom März 2007. Das Gericht lehnte beide Anträge auf Kosten der Antragstellerin ab, da sich Sach‑ und Rechtslage nicht geändert haben und die Ordnungsverfügung im Grundsatz rechtmäßig ist. Der Verstoß wird nicht bestritten, weshalb die Androhung unmittelbaren Zwangs als verhältnismäßig angesehen wurde; ein Rechtsschutzinteresse für die Ausdehnung auf noch nicht vorhandene Betriebsstätten war nicht erkennbar.

Ausgang: Anträge nach § 80 Abs. 7 und § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 7 VwGO ist zu versagen, wenn sich Sach- oder Rechtslage gegenüber der vorangegangenen Entscheidung nicht geändert haben und die angegriffene Ordnungsverfügung im Grundsatz rechtmäßig ist.

2

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Zwangsmittelbescheid nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht geboten, wenn der Verstoß gegen die zugrunde liegende Ordnungsverfügung nicht bestritten wird und die Androhung unmittelbaren Zwangs offenkundig verhältnismäßig ist.

3

Ein Rechtsschutzinteresse an der Abänderung einer Ordnungsverfügung hinsichtlich noch nicht vorhandener Betriebsstätten fehlt, wenn keine gegenwärtige Rechtsbeeinträchtigung für solche Betriebsstätten dargelegt ist.

4

Bei der Festsetzung des Streitwerts für Anträge auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie für Zwangsmittel ist das Gericht an die Regelungen des GKG und die einschlägigen Streitwertkataloge zur Bemessung (z. B. §§ 52, 53 GKG) gebunden.

Relevante Normen
§ SportWettG NRW § 1, StGB § 284, EGV Art. 43, 49, VwGO § 80 VII§ 80 Abs. 7 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz§ 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), unter Abänderung des Beschlusses vom 21. August 2006 im Verfahren 7 L 1202/06 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 3604/06 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 19. Oktober 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt, da sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat und diese Ordnungsverfügung im Grundsatz rechtmäßig ist, wie die Kammer durch noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 25. April 2007 im zugehörigen Klageverfahren 7 K 3604/06 entschieden hat; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen. Hinsichtlich der Erstreckung der Ordnungsverfügung auf weitere, noch nicht vorhandene Betriebsstätten ist ein Rechtsschutzinteresse für eine Abänderung nicht erkennbar.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Zwangsmittelbescheid des Antragsgegners vom 13. bzw. 12. März 2007 anzuordnen, wird aus den Gründen dieses Bescheides auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt, zumal der Verstoß gegen die Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2006 nicht bestritten wird. Deshalb ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs offenkundig verhältnismäßig.

Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 15.000 EUR festgesetzt (10.000 EUR für den Antrag zu 1. - vgl. den Streitwertbeschluss des Urteils; 2.500 EUR für die Zwangsgeldfestsetzung und 2.500 EUR für die Androhung unmittelbaren Zwangs, vgl. Nr. 1.6.1 und 1.6.2 des Streitwertkataloges 2004 - DVBl. 2004, 1525).

Rubrum

1

Der Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), unter Abänderung des Beschlusses vom 21. August 2006 im Verfahren 7 L 1202/06 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 3604/06 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 19. Oktober 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt, da sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat und diese Ordnungsverfügung im Grundsatz rechtmäßig ist, wie die Kammer durch noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 25. April 2007 im zugehörigen Klageverfahren 7 K 3604/06 entschieden hat; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen. Hinsichtlich der Erstreckung der Ordnungsverfügung auf weitere, noch nicht vorhandene Betriebsstätten ist ein Rechtsschutzinteresse für eine Abänderung nicht erkennbar.

2

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Zwangsmittelbescheid des Antragsgegners vom 13. bzw. 12. März 2007 anzuordnen, wird aus den Gründen dieses Bescheides auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt, zumal der Verstoß gegen die Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2006 nicht bestritten wird. Deshalb ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs offenkundig verhältnismäßig.

3

Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 15.000 EUR festgesetzt (10.000 EUR für den Antrag zu 1. - vgl. den Streitwertbeschluss des Urteils; 2.500 EUR für die Zwangsgeldfestsetzung und 2.500 EUR für die Androhung unmittelbaren Zwangs, vgl. Nr. 1.6.1 und 1.6.2 des Streitwertkataloges 2004 - DVBl. 2004, 1525).