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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 465/11·25.05.2011

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Beitragsbescheid mangels Zuständigkeitsvoraussetzung verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtVorläufiger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Beitragsbescheid für 2008. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hielt den Antrag für unzulässig, weil die in § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorgeschriebene vorherige Ablehnung eines Aussetzungsantrags durch die Behörde nicht vorlag. Diese Antragstellung bei der Behörde ist nicht nachholbar; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels vorheriger Antragstellung auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat (§ 80 Abs. 6 S. 1 VwGO).

2

Die Stellung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde muss vor der gerichtlichen Antragstellung erfolgt sein; diese Voraussetzung ist nicht nachholbar und begründet eine materielle Zulässigkeitsvoraussetzung des gerichtlichen Begehrens.

3

Die in § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO geregelte Zugangsvoraussetzung gilt auch dann, wenn ein Vorverfahren für die Anfechtungsklage nicht (mehr) erforderlich ist; das Fehlen der Zugangsvoraussetzung führt zur Unzulässigkeit des vorläufigen Rechtsschutzgesuchs.

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Wird ein vorläufiger Rechtsschutzantrag wegen Nichterfüllens der in § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO genannten Voraussetzungen verworfen, trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ VwG § 80 Abs 5 und 6§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz

Tenor

Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1815/11 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. März 2011 hinsichtlich des dort festgesetzten Beitrages für das Wirtschaftsjahr 2008 anzuordnen, ist unzulässig, da im Zeitpunkt der Antragstellung die in § 80 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelte Zugangsvoraussetzung für die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben nicht erfüllt war. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben der Antrag nach Abs. 5 grundsätzlich nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der Antrag bei der Behörde gestellt worden sein muss, bevor um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht wird. Die Antragstellung stellt eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO dar (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. September 1993 - 16 B 534/93 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Juli 1993 - 5 TH 826/92 -, DVBl 1994, 805 mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Vorverfahren als Prozessvoraussetzung für eine Anfechtungsklage nicht (mehr) erforderlich ist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. November 1994 - 5 TH 3004/94 -, DÖV 1995, 519). Auf diese Voraussetzungen ist der Antragsteller mit gerichtlicher Verfügung vom 28. April 2011 hingewiesen worden. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller.

Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 12,50 Euro festgesetzt. Dies entspricht einem Viertel der umstrittenen Beitragsforderung 2008, wie es die Kammer in vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen der Vollziehung von öffentlichen Abgaben der Streitwertfestsetzung regelmäßig zugrundelegt.

Rubrum

1

Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1815/11 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. März 2011 hinsichtlich des dort festgesetzten Beitrages für das Wirtschaftsjahr 2008 anzuordnen, ist unzulässig, da im Zeitpunkt der Antragstellung die in § 80 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelte Zugangsvoraussetzung für die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben nicht erfüllt war. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben der Antrag nach Abs. 5 grundsätzlich nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der Antrag bei der Behörde gestellt worden sein muss, bevor um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht wird. Die Antragstellung stellt eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO dar (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. September 1993 - 16 B 534/93 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Juli 1993 - 5 TH 826/92 -, DVBl 1994, 805 mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Vorverfahren als Prozessvoraussetzung für eine Anfechtungsklage nicht (mehr) erforderlich ist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. November 1994 - 5 TH 3004/94 -, DÖV 1995, 519). Auf diese Voraussetzungen ist der Antragsteller mit gerichtlicher Verfügung vom 28. April 2011 hingewiesen worden. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller.

2

Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 12,50 Euro festgesetzt. Dies entspricht einem Viertel der umstrittenen Beitragsforderung 2008, wie es die Kammer in vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen der Vollziehung von öffentlichen Abgaben der Streitwertfestsetzung regelmäßig zugrundelegt.