Ablehnung von Prozesskostenhilfe; Antrag auf Aufschiebende Wirkung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Gebührenbescheid. Das VG lehnte die PKH ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat und die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgewiesen wurden. Den Antrag auf Aufschiebende Wirkung erklärte das Gericht für unzulässig, weil zuvor ein Aussetzungsantrag bei der Behörde nach §80 Abs.6 VwGO erforderlich war. Die Kosten wurden der Antragstellerin auferlegt; der Streitwert auf 28,07 € festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; sinngemäß gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig verworfen, Kosten der Antragstellerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 S.1 ZPO ist zu verweigern, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.
Ein gerichtlicher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, soweit zuvor ein Aussetzungsantrag bei der Verwaltungsbehörde nach §80 Abs.6 VwGO hätte gestellt werden müssen.
Ein während des gerichtlichen Verfahrens nicht zuvor bei der Behörde gestellter Aussetzungsantrag ist in der Regel nicht beim Gericht nachholbar.
Unzulässige oder abgelehnte Anträge können dem Antragsteller die Kosten gemäß §154 Abs.1 VwGO auferlegen.
Für die Streitwertfestsetzung bei Anfechtung von Gebührenentscheidungen ist §53 Abs.2 Nr.2 i.V.m. §52 Abs.1 GKG maßgeblich; als Anhaltspunkt kann ein Viertel der angegriffenen Gebühren angesetzt werden.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 28,07 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin – die diese trotz mehrfacher Aufforderungen bislang nicht nachgewiesen hat – abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –.
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1455/14 der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. März 2014 anzuordnen,
ist unzulässig. Die Antragstellerin hätte die Aussetzung der Vollziehung dieses Gebührenbescheids zuvor bei der Behörde beantragen müssen (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Dieser Antrag ist auch nicht während des gerichtlichen Verfahrens nachholbar.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und entspricht einem Viertel der angegriffenen Gebühren und Auslagen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: Juli 2013).