Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Untersagungsverfügung zu Sportwetten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Untersagungsverfügung wegen Vermittlung von Sportwetten. Zentrale Frage ist, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des staatlichen Wettmonopols das private Interesse überwiegt. Das Gericht lehnt den Antrag ab, da die Verfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und §9 Abs.2 GlüStV Rechtsmitteln meist keine aufschiebende Wirkung verleiht. Besondere Umstände zugunsten der Antragstellerin sind nicht dargelegt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagungsverfügung abgewiesen; öffentliches Vollzugsinteresse überwiegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn die untersagte Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen das geltende Glücksspielrecht verstößt.
§ 9 Abs. 2 GlüStV begründet allgemein die Folge, dass gegen Untersagungsverfügungen Rechtsmittel regelmäßig keine aufschiebende Wirkung haben.
Die verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Vereinbarkeit der Regelungen zum staatlichen Sportwettmonopol ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Untersagungsverfügungen im vorläufigen Rechtsschutz maßgeblich; entsprechen die Regelungen den Vorgaben von BVerfG und EuGH, rechtfertigt dies ein Verbot privater Vermittlungstätigkeiten.
Die Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes ist mit Blick auf die typischerweise erzielbaren Gewinne aus der untersagten Tätigkeit verhältnismäßig und nicht zu beanstanden.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1857/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. März 2010 anzuordnen,
hat keinen Erfolg, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung das private Interesse der Antragstellerin überwiegt, auch künftig Sportwetten an ausländische Veranstalter zu vermitteln, die in Nordrhein-Westfalen über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten verfügen und denen gemäß § 10 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 des seit 1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) - auch keine Erlaubnis erteilt werden kann.
Der Antragsgegner hat seine Verfügung zu Recht auf § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützt. Sie ist auch mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, wie die Kammer in vergleichbaren Klageverfahren bereits entschieden hat
vgl. u.a. Urteil vom 11. November 2009 - 7 K 1609/07 -, nrwe.de.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen.
Ebenso: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 - 4 B 298/08 - (juris), 18. November 2009 - 4 B 1447/09 - und 15. März 2010 - 4 B 63/10 -
Die dortige Einschätzung, dass die jetzt geltenden Regelungen den verfassungsrechtlichen und auch gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine rechtlich und tatsächlich konsistente, suchtpräventive Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht jedenfalls für den Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes im Nichtannahmebeschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - (juris) bestätigt.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2009 zum portugiesischen Recht
Urteil vom 8. September 2009, Rechtssache C-42/07, juris, -
stellt das in Nordrhein-Westfalen und in der Bundesrepublik allgemein geltende staatliche Sportwettmonopol ebenfalls nicht in Frage, sondern betont die Notwendigkeit, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Werteordnungen in den Mitgliedsstaaten Maßnahmen zum Schutz ihrer eigenen Interessen auf dem Glücksspielsektor zu treffen, die es u.a. erlauben, Wirtschaftsteilnehmern anderer Mitgliedsstaaten in Portugal das Anbieten von Glücksspielen über das Internet zu verbieten, um der Betrugskriminalität bei Offerten über das Internet zu begegnen, wie dies das portugiesische Recht vorsieht.
Vgl. EuGH, a.a.O., Rdnr. 57, 62 f, 70 f und Tenor der Entscheidung.
Vor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, der Untersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen, zu ihren Ungunsten aus. Ist - wie in Nordrhein-Westfalen - das bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet worden, die das Bundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben, darf die Vermittlung privater Sportwetten unterbunden werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich schon aus § 9 Abs. 2 GlüStV, wonach Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Wertung entspricht dem mit der Neuregelung verfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der Wett- und Spielsucht und ist im Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik geboten. Umgekehrt besteht an der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und der Erzielung von Gewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes privates Interesse.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, a. a. O.
Besondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend eine andere Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Die Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art.