Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Herausgabe des Führerscheins
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung sowie die Herausgabe seines Führerscheins. Das Verwaltungsgericht erklärt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, da die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Ein MPU-Gutachten begründet hinreichend Zweifel an der Fahreignung; das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegt berufliche Einwände.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Herausgabe des Führerscheins abgewiesen; vorläufiger Rechtsschutz wegen überwiegendem öffentlichen Sicherheitsinteresse versagt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur begründet, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.
Bei vorläufigem Rechtsschutz ist zu prüfen, ob die angefochtene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist; sofern dies der Fall ist, fällt die Abwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
Nach § 46 Abs. 3 FeV finden §§ 11–14 FeV entsprechend Anwendung; die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist bei wiederholten Alkoholverstößen zulässig.
Ein überzeugendes medizinisch-psychologisches Gutachten, das eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Trunkenheitsfahrten darlegt, begründet die vorläufige Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegt dabei berufliche und private Belange.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7°K°1174/07 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 2. April 2007 wiederherzustellen und dem Antragsgegner aufzugeben, den Führerschein wieder herauszugeben,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet.
Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den streitigen Bescheiden, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Gemäß § 46 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde u.a. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Nr. 2 b FeV).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller, da er 1999 und erneut im Februar 2006 ein Fahrzeug in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand geführt hat. Danach besteht an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, kein Zweifel.
Die Ergebnisse des danach zu Recht eingeholten medizinisch- psychologischen Gutachtens der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung IBBK F. vom 18. September 2006 lassen die Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers zur Gewissheit werden. Das Gutachten legt in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dar, dass zu erwarten ist, dass er auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Der Antragsteller ist danach jener Personengruppe zuzuordnen, die nicht kontrolliert mit Alkohol umzugehen weiß. Daraus folgt eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für Trunkenheitsfahrten.
Ist der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Daran ändern auch die mit Schriftsatz vom 4. Juli 2007 geltend gemachten beruflichen und persönlichen Gründe nichts. Auch sie müssen hinter dem Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zurücktreten. Selbst die Gefährdung seines Arbeitsplatzes muss derjenige hinnehmen, der mehrfach mit hoher Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat und, weil er nach sachverständiger Feststellung sein Alkoholproblem (noch) nicht ausreichend aufgearbeitet hat, zur Zeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, durch Vorlage eines neuen Gutachtens nach Aufarbeitung seines Alkoholproblems die Wiedergewinnung seiner Eignung in einem Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen.
Nach alledem kann auch der Antrag auf Herausgabe des Führerscheins keinen Erfolg haben, § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.