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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 445/12·10.05.2012

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Fahrerlaubnisentzug abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das VG Gelsenkirchen lehnte den Antrag ab, da die Verfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Ein früher positives MPU-Gutachten stützt sich auf offenbar gefälschte Haarbefunde, so dass der Nachweis monatelanger Drogenfreiheit fehlt. Die sofortige Vollziehung ist wegen überwiegender Verkehrssicherheitsinteressen gerechtfertigt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Entzug der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Interessenabwägung; sie ist zu versagen, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist.

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Ein medizinisch-psychologisches Gutachten verliert seine Bewertungswirkung, wenn die zugrunde liegende Laboranalyse nachweislich gefälscht ist; dadurch können zuvor ausgeräumte Eignungszweifel wiederbestehen.

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Fehlt der objektive Nachweis einer mehrmonatigen Drogenfreiheit, ist die Fahrerlaubnis nicht wiedererteilungsfähig, unabhängig davon, ob dem Betroffenen Vorsatz oder Kenntnis der Fälschung vorzuwerfen ist.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist zulässig, wenn die Interessen des Schutzes von Leben und Gesundheit Dritter die Belange des Betroffenen deutlich überwiegen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1863/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. März 2012 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzuneh-mende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Verfügung vom 16. März 2012, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen:

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Zunächst hat die Antragsgegnerin im (zweiten) Wiedererteilungsverfahren den Antragsteller mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 gemäß § 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - zu Recht aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (Gutachten) beizubringen. Anlass hierfür waren der sich aus der "Drogenfahrt" unter Cannabis-Einfluss vom 20. Juni 2009 folgende Verzicht auf die Fahrerlaubnis vom 10. September 2009 und das negative Gutachten vom 28. Mai 2010 im ersten Wiedererteilungsverfahren.

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Das darauf hin von der Akademie Sicherheit & Verkehr GmbH (Akademie) erstellte Gutachten vom 28. Januar 2011 kam ausdrücklich (nur) deshalb zu einem für den Antragsteller positiven Ergebnis, weil seine Angaben, nach dem Drogendelikt den Drogenkonsum eingestellt zu haben, "sowohl aufgrund seiner Angaben als auch aufgrund der medizinischen Befunde glaubhaft" seien (Seiten 13/14 des Gutachtens Blatt 100 ff des Verwaltungsvorgangs). Als medizinischer Befund lag dabei zugrunde eine "Haaranalyse der Praxis K. -L. , F. vom 28.12.2010", nach der in 6,0 cm langen Haaren des Antragstellers kein Nachweis von Drogen gefunden worden war (Seite 7 des Gutachtens a.a.O.). Durch das positive Gutachten waren die Eignungszweifel ausgeräumt, so dass dem Antragsteller im März 2011 die Fahrerlaubnis wiedererteilt wurde.

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Das positive Ergebnis des Gutachtens vom 28. Januar 2011 ist allerdings nicht mehr aufrechtzuerhalten, so dass die Eignungszweifel wieder bestehen und deshalb die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 (Blatt 121 des Verwaltungsvorgangs) informierte die Akademie die Antragsgegnerin darüber, dass ihr nach Mitteilung des Labors Dr. T. und Kollegen aus N. u.a. vom Antragsteller eine gefälschte Haaranalyse vorgelegt worden sei, die als Grundlage der medizinisch-psychologischen Urteilsbildung gedient habe. Da der Befund jedoch gefälscht sei, habe das von ihr ausgesprochene Votum keine Gültigkeit mehr. Es müsse davon ausgegangen werden, dass weiterhin Substanzmissbrauch oder gar -abhängigkeit bestehe, weil andernfalls eine Befundfälschung nicht vonnöten gewesen wäre. Deshalb werde eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis empfohlen.

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Auf Anforderung des Gerichts hat die Akademie zunächst eine Kopie dieses Befundes übersandt (Blatt 34/35 der Gerichtsakte). Danach bestätigt das Medizinische Versorgungszentrum Dr. T. und Kollegen aus N. mit zweiseitigem Endbefund vom 10. Januar 2011 dem Facharzt für Anästhesiologie L. in F. , dass eine am 28. Dezember 2010 eingegangene 6,0 cm lange schwarze Haarprobe keinen Drogennachweis erbracht hat. Beide Seiten dieses Endbefundes weisen einen Stempelaufdruck K. - L. mit einer unleserlichen Unterschrift auf.

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In einem weiter von der Akademie übersandten Schreiben des Medizinischen Versorgungszentrums Dr. T. und Kollegen vom 12. Dezember 2011 an diese (Blatt 39 ff der Gerichtsakte) heißt es im 2. Absatz, dass von der Praxis L. im Jahre 2010 lediglich am 26. April 2010 drei Haaranalysen im Labor veranlasst und auch die angegebenen Auftragsnummern nicht verwendet worden seien.

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Damit dürfte feststehen, dass der Endbefund vom 10. Januar 2011, mit dem eine ca. 6-monatige Drogenfreiheit des Antragstellers nachgewiesen werden sollte, nicht aus dem Labor Dr. T. und Kollegen stammt und deshalb als Grundlage für das positive Gutachten unbrauchbar ist. Der Antragsteller hat damit die vorhandenen Eignungszweifel letztlich nicht zu seinen Gunsten klären können.

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Vorliegend ist allein erheblich, dass damit der Antragsteller objektiv den erforderlichen Nachweis für eine monatelange Drogenfreiheit nicht erbracht hat. Dagegen spielt keine Rolle, ob er weiterhin, wie die Akademie vermutet, Drogen nimmt oder von der Fälschung gewusst hat oder nicht. Deshalb bedarf es auch vorliegend keiner weiteren Klärung der Umstände der Fälschung oder gar des Abwartens auf Ergebnisse des diesbezüglichen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens. Sollte dem Antragsteller nichts vorzuwerfen sein, hätte er ggfs. Schadensersatzansprüche an seine Vermittlungspartner.

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Vorliegend kam vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht die (erneute) Anordnung eines Gutachtens in Betracht, um dem Antragsteller nochmals Gelegenheit zu geben, die Eignungszweifel auszuräumen. Denn derzeit könnte ein Gutachten mangels Vorliegens eines Nachweises einer mehrmonatigen Drogenfreiheit nur negativ ausfallen.

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Angesichts der danach feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.