Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 441/13·24.04.2013

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentzug wegen Cannabis abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht/FahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Entziehungsverfügung zur Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt und die Verfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Ein erhöhter THC-Wert von 22 ng/ml spricht für zeitnahen Konsum und Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die sofortige Vollziehung sei zum Schutz der Allgemeinheit gerechtfertigt; Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehungsverfügung wegen Cannabiskonsums als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist durch summarische Prüfung eine Interessenabwägung vorzunehmen; wird die behördliche Maßnahme mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erachtet, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

2

Ein deutlich über dem von der Grenzwertkommission festgesetzten Orientierungswert (1 ng/ml) liegender THC-Blutwert rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums und kann auf eine beeinträchtigte Fahrtüchtigkeit schließen lassen.

3

Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss kann als Indiz dafür gelten, dass der Betroffene nicht zwischen Konsum und Fahren trennt und damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der FeV ist.

4

Bei feststehender Ungeeignetheit der Fahrerlaubnisinhaber besteht kein Ermessen für die Behörde, von einer Entziehung abzusehen; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Gefahrenabwehr besteht.

5

Ein im Verwaltungsverfahren vorgelegter Nachweis über Drogenkonsum ist nur dann als substantiell anzusehen, wenn er unter den erforderlichen Bedingungen durch ein akkreditiertes Institut oder Facharzt erbracht wurde; sonst ist ein MPU-gutachterlicher Nachweis im Wiedererteilungsverfahren erforderlich.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

2

Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ gestellte Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1950/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. März 2013 wiederherzustellen,

4

hat keinen Erfolg, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie folgt.

5

Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (§ 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).

6

Er hat am 19. September 2012 gegen 23:30 Uhr  ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt. Der im Blut des Antragstellers nach dem Gutachten des Labors L.     vom 28. September 2012 festgestellte THC-Wert von 22 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml erheblich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

7

Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

8

Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

9

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07.

10

Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller nicht nur dieses eine Mal, sondern mindestens zweimal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Denn er hat in seinen Klage- und Antragsschriften angegeben, mehr als eine Woche vor dem Vorfall am 19. September 2012 erstmalig Cannabis konsumiert zu haben. Dieser mehr als eine Woche zurückliegende Konsum kann aber die am Vorfallstag gemessene THC-Konzentration nicht erklären. Diese weist vielmehr darauf hin, dass der letzte ‑ und damit wenigstens ein zweiter ‑ Konsum nur wenige Stunden zuvor stattgefunden hat, da die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben wird und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum sich diese Zeitspanne erhöhen kann.

11

Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.

12

Darauf, ob der Antragsteller ‑ wie er gegenüber der Polizei angegeben hat ‑ regelmäßig alle zwei Wochen Marihuana konsumiert, kommt es somit nicht entscheidend an. Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibeamten die Angaben des Antragstellers falsch protokolliert haben, sind allerdings nicht erkennbar.

13

Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV). Der im Verwaltungsverfahren eingereichte Nachweis über etwaigen Drogenkonsum ist hierzu nicht geeignet, zumal er nicht durch eine akkreditiertes Institut oder Facharzt unter den erforderlichen Bedingungen erhoben wurde.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.