Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Rücknahme der Berufserlaubnis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rücknahme ihrer Berufserlaubnis nach § 10 BÄO. Das Verwaltungsgericht hält den Eilantrag zwar für zulässig, jedoch unbegründet. Bei summarischer Prüfung ist die Rücknahme wegen fehlender Residentur und Lizentiatsdiplom mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Ermessensfehler sind nicht erkennbar, deshalb wird der Antrag abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rücknahme der Berufserlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz voraus; sie ist zu versagen, wenn die angefochtene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Für die Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO ist ein formaler Abschluss der ärztlichen Ausbildung erforderlich; hierzu gehören nach dem Ausbildungssystem des Herkunftsstaates gegebenenfalls auch vorgeschriebene praktische Ausbildungsabschnitte (Residentur).
Fehlt der Nachweis über die für den Abschluss der ärztlichen Ausbildung erforderliche Residentur bzw. das abschließende Lizentiats-/Lizenzdiplom, ist eine Berufserlaubnis nach § 10 BÄO nicht rechtmäßig erteilt.
Bei der Rücknahme einer Berufserlaubnis ist der Ermessensgebrauch vor allem unter dem Schutzinteresse der Patientensicherheit zu überprüfen; liegen keine erkennbaren Ermessensfehler vor, rechtfertigt dies keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 1704/11 gegen die Ordnungsverfügung der Bezirks-regierung Arnsberg vom 4. April 2011 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der die am 14. September 2010 erteilte Berufserlaubnis gemäß § 10 der Bundesärzteordnung (BÄO) zurückgenommen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall zunächst, dass nach Akten- und Auskunftslage die Antragstellerin eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nicht nachweisen kann, so dass die Voraussetzungen für eine Berufserlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO nicht vorliegen. Aus der von ihr vorgelegten Bescheinigung des Gesundheitsministeriums der Republik Moldau vom 6. Juli 2010 (Bl. 7/9 des Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung B. - VV -) ergibt sich zwar, dass sie dort am 12. Juni 2009 das Medizinstudium abgeschlossen hat und ihr die Qualifikation als "Arzt" verliehen worden ist; dies ist allerdings mit dem Zusatz versehen, dass ihr dies erlaube, die "postuniversitären Studien fortzuführen". Entsprechend heißt es in der Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 6. Juli 2010 (Bl. 80 VV), dass durch die ihr zur Begutachtung vorgelegten Unterlagen der Antragstellerin zwar der Abschluss eines regulär sechsjährigen Medizinstudiums belegt werde, in der Republik Moldau jedoch nach Abschluss des Studiums die "rezidentura" (Residentur), das sei eine praktische Phase mit einer je nach Fachrichtung zwei- bis fünfjährigen Dauer, verbindlich vorgeschrieben sei; ohne diese sei die moldauische ärztliche Ausbildung nicht abgeschlossen. Ergänzend dazu teilt die Zentralstelle mit email vom 4. April 2011 (Bl. 101 VV) mit, dass nach Ableistung der "rezidentura" eine Lizenzprüfung ("examen de licenta") abzulegen und erst danach das Lizenzdiplom ("diploma de licenta") vom Gesundheitsministerium ausgestellt werde.
Im entsprechenden Internetauftritt der Zentralstelle (anabin.de) heißt es zu diesem "diploma de licenta" in der Fachrichtung Arzt ab 1992 (Stand 2009):
6 Jahre + 2 - 5 Jahre Residentur, Dauer ist abhängig von der Fachrichtung: 3 Jahre für das internistische Profil und als Familienarzt, 4 Jahre für das chirurgische Profil, 5 Jahre für Neurochirurgie
Erst das Lizentiatsdiplom, mit dem die Residentur abgeschlossen wird, berechtigt zur selbständigen Tätigkeit als Arzt.
Auch in der von der Antragstellerin vorgelegten "Beschreibung des Hochschulbildungssystems in Moldova" (Bl. 30 VV) heißt es im 7. Absatz, dass die ärztliche Hochschulbildung mit der Abschlussprüfung und mit der Ausstellung des Diploms des Facharztes endet und das Lizenzdiplom nach der Absolvierung des Residentschaftszyklus verliehen werde.
Da die Antragstellerin die somit für eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung erforderliche Residentur nicht abgeleistet hat, kann eine Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO rechtmäßig nicht erteilt werden. Die Kammer hat erwogen, ob die Ausgestaltung der ärztlichen Ausbildung in der Republik Moldau angesichts der Tatsache, dass möglicherweise anders als in Deutschland die Facharztausbildung in die ärztliche Ausbildung integriert ist, dazu führen kann, dass schon mit dem dortigen erfolgreichen Abschluss der sechsjährigen Hochschulausbildung von einem - der deutschen Ausbildung vergleichbaren - Abschluss im Sinne § 10 BÄO ausgegangen werden könnte. Angesichts des Wortlautes der Vorschrift, die einen formalen Abschluss der ärztlichen Ausbildung insgesamt fordert, scheidet aber eine erweiternde Auslegung aus, so dass es auf eine Vergleichbarkeit des Ausbildungsstandes hier nicht ankommt. Deshalb führen auch die von der Antragstellerin vorgetragenen Vergleiche zu den (ebenfalls) fehlenden praktischen Kenntnissen nach Abschluss der deutschen Ärzteausbildung nicht weiter.
Auch eine Berufserlaubnis gemäß § 10 Abs. 5 BÄO kommt nicht in Betracht, da - wie im Rücknahmebescheid zutreffend dargelegt ist; darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen - die Voraussetzungen von Satz 1 (Abschluss der Ausbildung) und Satz 2 dieser Vorschrift (Gegenseitigkeitsprinzip) nicht gegeben sind.
Auch Ermessensfehler bei der Rücknahme der Berufserlaubnis gemäß § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) sind nicht erkennbar; insoweit darf ebenfalls im Wesentlichen auf die Begründung des Rücknahmebescheides Bezug genommen werden. Darf die Antragstellerin wegen nach deutschem Recht unzureichender ärztlicher Ausbildung hier nicht ärztlich tätig sein, sind die Interessen der Patienten und Patientinnen hinsichtlich Leben und Gesundheit ersichtlich höher zu gewichten als die Interessen der Antragstellerin an der Fortsetzung einer nicht erlaubnisfähigen Berufstätigkeit, auch wenn bislang keine konkreten Probleme hinsichtlich der Tätigkeit der Antragstellerin bekannt geworden sind. Die Ermessensentscheidung zu ihren Lasten ist auch angesichts der Tatsache rechtmäßig, dass die Antragstellerin deshalb zunächst in der Bundesrepublik nicht ärztlich tätig sein kann. Ggfs. muss sie ihre ärztliche Ausbildung in der Republik Moldau nach deren Gesetzen zunächst abschließen. Ob darüber hinaus die Antragstellerin auf den Bestand der Erlaubnis vertrauen durfte und auszugleichende Vermögensnachteile gemäß § 48 Abs. 3 VwVfG NRW in Betracht kommen, ist vorliegend nicht Streitgegenstand.
Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Berufserlaubnis, die regelmäßig mit 40.000 EUR bewertet wird. Da die 18monatige Berufserlaubnis aber im Zeitpunkt der Rücknahme nur noch weniger als ein Jahr gültig war, erscheint ein Betrag von 30.000 EUR angemessen; dieser ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren.