Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerruf der Fahrlehrererlaubnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrlehrererlaubnis entzogen wurde. Streitfrage war, ob die sofortige Vollziehung und der Widerruf wegen Unzuverlässigkeit gerechtfertigt sind. Das Gericht lehnte den Antrag ab und bestätigte die sofortige Vollziehung, weil wiederholte sexuelle Übergriffe während des Unterrichts eine grobe Pflichtverletzung und damit Unzuverlässigkeit begründen. Wirtschaftliche Einwände rechtfertigen keine Aussetzung der Vollziehung.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf der Fahrlehrererlaubnis als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung gerechtfertigt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Widerruf einer Fahrlehrererlaubnis nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 2 Nr. 2 Fahrlehrergesetz ist zulässig, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Inhabers für die Ausübung des Berufs begründen.
Wiederholte sexuelle Handlungen gegenüber Fahrschülern während des Unterrichts stellen eine grobe Verletzung der Ausbildungspflichten dar und können die Eignung zur Ausbildung ausschließen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer ordnungsbehördlichen Maßnahme ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse an einem sofortigen Schutz das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung überwiegt.
Alleinige wirtschaftliche Nachteile des Betroffenen rechtfertigen regelmäßig nicht die Aussetzung der Vollziehung, sofern durch den Widerruf schutzwürdige Interessen Dritter überwiegen und mildere Maßnahmen nicht geeignet erscheinen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 ( festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Februar 2002 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg, weil das öffentliche Interesse daran, dass der Antragsteller mit sofortiger Wirkung den Beruf des Fahrlehrers nicht mehr ausüben kann, das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels überwiegt.
Der Antragsgegner hat mit Ordnungsverfügung vom 20. Februar 2002 die Fahrlehrererlaubnis des Antragstellers gemäß § 8 Abs. 2 i. V. m. § 2 Nr. 2 des Fahrlehrergesetzes zu Recht widerrufen, weil Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit eines Fahrlehrers als unzuverlässig erscheinen lassen. Diese gründen sich auf die Sachverhalte, die Gegenstand des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts C. vom 11. Oktober 2001 (34 Ds 36 Js 71/01 AK 92/01, bestätigt durch Urteil des Landgerichts C. vom 7. Februar 2002 - 4 Ns 36 Js 71/01) gewesen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der auf dieser Verurteilung beruhenden eignungsausschließenden Umstände Bezug genommen auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners, die die Kammer sich zu eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob nach der strafrechtlichen Verurteilung durch den Antragsteller ein weiterer sexueller Übergriff auf eine Fahrschülerin erfolgt ist, wie dies der Antragsgegner in der angefochtenen Ordnungsverfügung ergänzend anführt, kommt es nicht an, weil sich die mangelnde Eignung des Antragstellers schon allein aus den feststehenden Taten (Beleidigungen mit sexuellem Hintergrund in sechs Fällen) ergibt, die Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung gewesen sind.
Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung ist in der Sache gerechtfertigt, ohne dass es auf die Einzelheiten des umstrittenen Vorfalls im November 2001 ankommt. Der Antragsteller hat allein durch die vorangegangenen, nach seiner rechtskräftigen Verurteilung feststehenden Taten wiederholt und grob gegen seine Pflichten als Fahrlehrer verstoßen, die Ausbildung von Fahrschülern sorgfältig und gewissenhaft zu erfüllen. Denn er hat unter Ausnutzung seiner Ausbildungs- und Vorbildfunktion während des Unterrichts, teilweise während die betroffenen Fahrschülerinnen das Fahrschulfahrzeug führten, sexuelle Handlungen an diesen vorgenommen. Dadurch hat er sich als nicht mehr tragbar für die Ausbildung von Fahrschülern erwiesen. Eine mildere Maßnahme als der verfügte Widerruf der Fahrlehrererlaubnis scheidet aus. Namentlich vermögen wirtschaftliche Gesichtspunkte, die der Antragsteller anführt, keine Aussetzung der Vollziehung zu rechtfertigen, zumal die Fahrschulerlaubnis für seine drei Bochumer Betriebe bisher nicht entzogen ist und ihm daher die Möglichkeit verbleibt, andere Fahrlehrer einzustellen. Dem Interesse der Fahrschüler an einer ordnungsgemäßen Abwicklung ihrer Ausbildung, insbesondere derjenigen, die in Kürze zur Prüfung vorgestellt werden könnten, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass diese z. B. mit Hilfe des Fahrlehrerverbandes an geeignete Fahrlehrer vermittelt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 GKG, wobei der für das Hauptsacheverfahren in Anlehnung an die Streitwertfestsetzungspraxis des OVG NRW von der Kammer zugrunde gelegte Wert von 30.000,00 DM (vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1996 - 25 A 5043/95 -, NWVBl. 1997, 144 m. w. N.) ungefähr in Euro umgerechnet und dann halbiert worden ist.