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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 43/09·02.03.2009

Antrag auf PKH und Regelung der Vollziehung bei Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht (Fahrerlaubnisrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Die Kammer lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab und wies den Antrag auf Regelung der Vollziehung zurück. Maßgeblich ist die gebundene Entziehung bei 18 Punkten nach §4 Abs.3 StVG; persönliche Härten bleiben unberücksichtigt.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §166 VwGO i.V.m. §114 Satz 1 ZPO keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet.

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach §80 Abs.5 VwGO ist durch Interessenabwägung zu entscheiden; ist die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig, fällt die Abwägung zu Lasten des Antragstellers aus.

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Nach §4 Abs.3 Satz1 Nr.3 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Betroffene mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; die Entscheidung ist gebunden und lässt keinen Ermessensspielraum.

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Reduzierungstatbestände (z. B. Teilnahme an verkehrspsychologischer Beratung nach §4 Abs.4 S.2 StVG) setzen die tatsächliche Teilnahme voraus; ferner beginnen Tilgungsfristen erst mit der rechtskräftigen Entscheidung und verschieben sich bei späterer Rechtskraft der zugrundeliegenden Maßnahmen.

Relevante Normen
§ StVG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG§ 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 239/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000 anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hat, offensichtlich rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, die sie sich zu eigen macht (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier; der Antragsteller ist vorliegend mit 18 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen. Die zeitliche Dichte der aufeinanderfolgenden Verkehrsverstöße ist auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - so hoch, dass gerade die schnellstmögliche Tilgung von zwei Jahren (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG) wegen nachfolgender Taten nicht eintreten konnte. Im Übrigen ist die Ahndung des Verkehrsverstoßes vom 00.00.0000 erst am 00.00.0000 rechtskräftig geworden, so dass die Tilgungsfrist erst zu diesem späteren Zeitpunkt beginnt (vgl. § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG) und noch nicht abgelaufen ist. Die Kammer hat mit Rücksicht darauf, dass der Antragsteller eine fehlerhafte Eintragung der Rechtskraft geltend gemacht hat, die Bußgeldakte der Kreisverwaltung S. -I. beigezogen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller - entgegen seiner anders lautenden Behauptung - gegen den Bußgeldbescheid vom 00.00.0000 (Tattag: 00.00.000003) Einspruch erhoben hatte, so dass Rechtskraft erst nach Rücknahme bzw. Verwerfung des Einspruchs am 00.00.0000 eingetreten ist (Beiakte Heft 2).

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Reduzierungstatbestände, namentlich die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 S. 2 StVG, sind nicht erfüllt. Denn der Antragsteller hat an der freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung nicht teilgenommen. Er ist auf diese Möglichkeit auch mit der Anordnung vom 00.00.0000 zur Teilnahme am Aufbauseminar hingewiesen worden; der entsprechende Text ist in den Hinweisen unter Ziff. 3 klar und deutlich gefasst. Sollte der Antragsteller hierüber tatsächlich im Unklaren gewesen sein, so hätte es nahegelegen, den Antragsgegner kurz telefonisch zu befragen.

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Im Übrigen sind gegen den Antragsteller vor Erreichen von 14 und 18 Punkten die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung vom 00.00.0000 beim Stand von 10 Punkten) und Nr. 2 StVG (Aufbauseminaraufforderung vom 00.00.0000 beim Stand von 17 Punkten) ergriffen worden. Da der Antragsteller nach dem Seminarbesuch (September 2007) am 00.00.0000 noch eine Geschwindigkeitsüberschreitung (1 Punkt) begangen hat, entspricht die Entziehung mit nunmehr 18 Punkten § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG.

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Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, die dargestellten beruflichen und familiären Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 3.750 EUR der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klassen B und C in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.