Aufschiebende Wirkung gegen Entzug der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme am Aufbauseminar abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 3 StVG entzogen wurde, weil er an einem angeordneten Aufbauseminar nicht teilgenommen haben soll. Das Gericht hielt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet. Bei summarischer Interessenabwägung überwogen die öffentlichen Interessen; die Verfügung erscheine rechtmäßig, da ein Rotlichtverstoß vorliegt und keine Teilnahmebescheinigung vorgelegt wurde; berufliche Gründe seien unbeachtlich.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Entzug der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus und ist zu versagen, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende öffentliche Interessen sprechen.
Eine Ordnungsverfügung nach § 2a Abs. 3 StVG, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hat, ist rechtmäßig, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar wegen eines Verstoßes in der Probezeit (z. B. Rotlichtverstoß) angeordnet wurde und keine Teilnahmebescheinigung vorgelegt wird.
Berufliche Gründe begründen ohne gesetzliche Ausnahme keine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an einem nach § 2a StVG angeordneten Aufbauseminar.
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann das Verwaltungsgericht zur summarischen Beurteilung die Ausführungen der angefochtenen Verfügung heranziehen und ihnen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO folgen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 259/08 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Januar 2008 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung alles dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) entzogen worden ist, weil er an einem angeordneten Aufbauseminar für Fahranfänger nicht teilgenommen hat, rechtmäßig ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe der Verfügung des Antragsgegners, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Wegen eines Rotlichtverstoßes innerhalb der Probezeit ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG zu Recht angeordnet worden. Der Antragsteller hat offenbar bislang kein Seminar besucht, jedenfalls eine Teilnahmebescheinigung nicht vorlegt. Die jetzt behaupteten beruflichen Gründe sind demgegenüber unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.