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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 430/11·04.05.2011

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Widerruf von Taxengenehmigungen abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPersonenbeförderungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf von sechs Taxengenehmigungen. Das VG Gelsenkirchen lehnte den Antrag als unbegründet ab. Die sofortige Vollziehung sei im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten; nach summarischer Prüfung bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs, da die betriebliche Leistungsfähigkeit (§13 PBefG) nicht gegeben erscheine.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgewiesen; Widerruf der Taxengenehmigungen bleibt im Sofortvollzug

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht überwiegt oder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

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Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit nur dann gegeben, wenn die vom Verwaltungshandeln getroffenen Feststellungen offensichtlich unzureichend oder fehlerhaft sind.

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Nach § 25 Abs. 1 PBefG hat die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG (insbesondere Gewährleistung von Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs) nicht mehr vorliegen.

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Wirtschaftliche Zahlungsunfähigkeit und erhebliche Rückstände gegenüber Finanz- oder Sozialversicherungsträgern können die fehlende Leistungsfähigkeit i.S.v. § 13 Abs. 1 PBefG begründen und somit einen Widerruf rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 1 PBefG§ 80 Abs. 5 VwGO§ 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG§ 13 Abs. 1 Nr. 1–3 PBefG§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 45.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1655/11 des Antragstellers gegen die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. April 2011 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der die dem Antragsteller erteilten Genehmigungen für 6 Taxen vom 26. Oktober 2007 widerrufen und die Rückgabe der erteilten Genehmigungsauszüge verlangt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren Ausnutzung der Genehmigungen und der Fortsetzung seines Taxengewerbes zurückstehen.

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Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass an der materiellen Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel bestehen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der erteilten Taxengenehmigungen sind mit großer Wahrscheinlichkeit gegeben.

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Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - hat die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 - 3 PBefG vorliegen. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung u.a. nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind (Nr. 1).

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Diese Voraussetzungen für den Widerruf der dem Antragsteller erteilten Genehmigungen sind offensichtlich erfüllt, wie die Antragsgegnerin im Widerrufsbescheid zutreffend dargestellt hat; auf diesen nimmt die Kammer deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug. Entscheidend ist dafür, dass der Antragsteller seit Monaten seine dem Finanzamt gegenüber bestehenden Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht mehr erfüllt, weil er wirtschaftlich nicht mehr leistungsfähig ist. Hinzu kommen nach seinen eigenen Angaben im Erörterungstermin auch erhebliche Rückstände bei verschiedenen Krankenversicherungen, die bislang der Antragsgegnerin unbekannt waren und deshalb noch keine Berücksichtigung gefunden hatten.

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Weiter ist rechtlich nicht erheblich, dass der Antragsteller beabsichtigt, durch Aufnahme eines Kredites die vorhandenen Rückstände bei den öffentlichen Gläubigern abzulösen, und darüber hinaus einige Steuererklärungen nachgereicht hat und deshalb von einer Reduzierung der Rückstände beim Finanzamt ausgegangen werden kann. Denn hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung, hier also Anfang April 2011, maßgebend; im übrigen ist auch die Realisierung des Umschuldungskonzeptes weiterhin offen, so dass auch eine zunächst erwogene vergleichsweise Regelung - auch im Hinblick auf die Höhe der rückständigen Beträge - nicht in Betracht kam. Ist demnach die Leistungsfähigkeit des Betriebs (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG) nicht gewährleistet, kann nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller (noch) wirtschaftlich in der Lage ist, die aus dem Betrieb erwachsenden Verbindlichkeiten zu erfüllen und seine Kraftfahrzeuge in betriebssicherem Zustand zu halten.

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Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, bei der Antragsgegnerin eine vergleichsweise Regelung zu beantragen, falls er doch noch eine kurzfristige Sanierung seines Betriebes erreichen sollte.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Auf der Grundlage des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (juris bzw. DVBl 04, 1525 - dort Nr. 47.4) ist der Streitwert bei Streitigkeiten um eine Taxenkonzession im Klageverfahren auf 15.000 Euro und entsprechend im Eilverfahren auf 7.500 Euro festzusetzen. Da der Antragsteller über Genehmigungen für 6 Taxen verfügte, ergibt sich der festgesetzte Streitwert.