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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 429/09·12.05.2009

Antrag auf PKH und vorläufigen Rechtsschutz gegen Fahrerlaubnisentzug abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage einer MPU. Das Gericht verneint die Erfolgsaussichten der Klage und lehnt PKH sowie vorläufigen Rechtsschutz ab. Maßgeblich sind frühere Alkoholdelikte, Hinweise auf Rückfall und die Verweigerung der MPU; eine positive MPU kann Eignungsmängel beseitigen.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen; Fahrerlaubnisentzug mit sofortiger Vollziehung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet.

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §80 VwGO ist nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Sicherheitsinteresse überwiegt.

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Die Weigerung, eine angeforderte medizinisch-psychologische Untersuchung vorzulegen, begründet nach §11 Abs.8 FeV ernsthafte Zweifel an der Kraftfahreignung und kann den Entzug der Fahrerlaubnis nach §3 Abs.1 StVG rechtfertigen.

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Zur Tragfähigkeit einer positiven MPU-Schlussfolgerung ist eine stabile Abstinenz erforderlich; Rückfälle begründen Zweifel an der Eignung, die nur durch erneute positive MPU ausgeräumt werden können.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 13 Nr. 2a FeV§ 11 Abs. 8 FeV§ 3 Abs. 1 StVG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisses des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 S. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -).

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1890/09 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2009 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, weil er der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) über seine Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Im Hinblick auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend ausgeführt, dass nach Aktenlage der Antragsteller alkoholabhängig und in früheren Jahren bis 2001 mehrfach mit hohen Promillezahlen wegen Trunkenheit in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Bei dieser Vorgeschichte konnte ihm im Oktober 2006 eine Fahrerlaubnis nur erteilt deshalb werden, weil er durch Vorlage einer positiven MPU vom 28. Juni 2006 (Bl. 197 ff des Verwaltungsvorgangs) belegen konnte, dass er sein Alkoholproblem geklärt hatte und voraussichtlich dauerhaft abstinent leben würde. Nach dem Ergebnis des Gutachtens ist der Antragsteller zu kontrolliertem Alkoholkonsum nicht in der Lage, was er seinerzeit auch eingeräumt hat (S. 13 - 16 des Gutachtens). Die positive Schlussfolgerung des Gutachtens basiert deshalb auf einer stabilen Abstinenz (S. 22/23 des Gutachtens).

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Da der Antragsteller die geforderte Alkoholabstinenz nicht eingehalten hat, wie sich aus den Feststellungen im Strafverfahren beim Amtsgericht N. (18 Ds 37 Js 1985/07 - 162/07) mindestens für den dortigen Tattag, dem 5. August 2007 - die festgestellte Blutalkoholkonzentration lag bei 1,45 ‰ -, ergibt, liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er wieder in alte Trinkgewohnheiten verfallen ist und missbräuchlich Alkohol konsumiert. Auf die Frage, ob er an diesem Tag gefahren ist, welche konkreten Mengen Alkohol er wann getrunken hat und ob dies ein einmaliges Ereignis war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die mit der Aufgabe der Abstinenz verbundenen berechtigten Zweifel an der Kraftfahreignung wegen Alkoholmissbrauchs (vgl. § 13 Nr. 2 a der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) können nur durch Vorlage einer positiven MPU ausgeräumt werden.

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Seine Weigerung, der demnach zu Recht erfolgten Aufforderung vom 19. Februar 2009 zur Vorlage einer MPU nachzukommen, lässt ihn gem. § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen, weshalb ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war (§ 3 Abs. 1 StVG). Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die geltend gemachten privaten und beruflichen Nachteile muss der Antragsteller deshalb hinnehmen.

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Ebenso ist die Tatsache, dass der Antragsteller offenbar seit Erteilung der Fahrerlaubnis im Oktober 2006 ohne festgestellten Verstoß am Straßenverkehr teilnimmt, angesichts der hohen Dunkelziffer bei Alkohol-Delikten rechtlich ohne Bedeutung.

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Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, durch Vorlage einer MPU im Wiedererteilungsverfahren zu beweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Eilverfahren hinsichtlich einer Fahrerlaubnis der Klasse B.