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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 428/09·02.06.2009

Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentzug

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis. Das Gericht hält die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung für rechtmäßig, weil ein schlüssiges fachärztliches Gutachten eine akute paranoide Psychose diagnostiziert. Nach Anlage 4 Ziff. 7.1.1 FeV schließt diese Diagnose die Fahreignung aus. Der Antrag wird abgewiesen; die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Fahrerlaubnisentzug abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint.

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Ein schlüssiges fachärztliches Gutachten, das eine akute paranoide Psychose diagnostiziert, schließt die Fahreignung aus; die FeV (Anlage 4 Ziff. 7.1.1) ist entsprechend anzuwenden.

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Das unsubstantielle Bestreiten einer Diagnose durch die Partei vermag eine schlüssige Gutachtendiagnose nicht in Zweifel zu ziehen, insbesondere wenn die Angaben der Betroffenen die Diagnose nahelegen.

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Zur Versagung der Fahreignung genügt die ärztliche Diagnose; weitergehende Feststellungen zum bisherigen Fahrverhalten sind nicht erforderlich, wenn die Diagnose hierfür ausreichend ist.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Ziffer 7.1.1§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 1888/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. März 2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die ihr die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Der Antragsgegner hat die Antragstellerin zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen und ihr die Fahrerlaubnis entzogen. Die in dem schlüssigen, nachvollziehbaren Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. N. diagnostizierte akute paranoide Psychose schließt die Fahreignung der Antragstellerin aus. Nach diesem Gutachten über ihre Kraftfahreignung spricht alles dafür, dass die Antragstellerin unter einer solchen Erkrankung leidet. Dabei ist das unsubstanziierte Bestreiten der Diagnose seitens des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen, zumal die von der Antragstellerin im Rahmen der Begutachtung gemachten Aussagen das Vorliegen einer psychischen Erkrankung nahe legen. Das Gutachten ist auch nicht dadurch widersprüchlich, dass es der Antragstellerin eine gute Alltagskompetenz bescheinigt. Ausdrücklich umfasst diese Kompetenz im Falle der Antragstellerin jedenfalls nicht das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob die im Verwaltungsvorgang dokumentierten Beobachtungen der Nachbarn der Antragstellerin tatsächlich zutreffen. Denn die Diagnose der psychischen Erkrankung fußt nicht auf den Schilderungen der Nachbarn. Vielmehr beruht sie im Wesentlichen auf den eigenen Feststellungen und Untersuchungsergebnissen des Gutachters. Bei der danach vorliegenden akuten paranoiden Psychose ist nach Ziffer 7.1.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Fahreignung der Antragstellerin ausgeschlossen (vgl. auch Nr. 3.10.1 der Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirates für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen M 115, Februar 2000). Dabei folgt die mangelnde Eignung bereits aus der hier getroffenen Diagnose. Weitere Feststellungen hinsichtlich des bisherigen Fahrverhaltens der Antragstellerin sind darüber hinaus nicht erforderlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.