Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentzug wegen Cannabiseinfluss
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Das VG erklärt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet. Bei summarischer Prüfung ist die Entziehungsverfügung wegen nachgewiesenem Cannabiseinfluss (THC 33 ng/ml; THC‑COOH 210 ng/ml) voraussichtlich rechtmäßig. Ein TÜV‑Zertifikat ersetzt nicht die nach § 14 FeV erforderliche MPU; die sofortige Vollziehung ist wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im vorläufigen Rechtsschutz durch Interessenabwägung zu entscheiden; überwiegt bei summarischer Prüfung die Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, ist der Antrag unbegründet.
Ein im Blut nachgewiesener THC‑Wert, der den für § 24a Abs. 2 StVG festgesetzten Grenzwert deutlich übersteigt, rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums und einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.
Das Erreichen des durch die Grenzwertkommission festgesetzten THC‑Grenzwertes ist für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich und kann allein die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen infrage stellen.
Ein hoher THC‑COOH‑Wert im Blut ist ein Indiz für regelmäßigen bzw. gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum und kann die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr dauerhaft in Zweifel ziehen.
Ein Nachweis kurzfristiger Drogenabstinenz (z. B. TÜV‑Zertifikat) genügt nicht als Ersatz für die nach § 14 Abs. 2 FeV vorgeschriebene medizinisch‑psychologische Untersuchung (MPU) zur Beurteilung der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1779/10 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. März 2010 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet.
Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ausgangspunkt der Betrachtung ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 16. Januar 2010 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -.
Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens von Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. ) vom 19. Februar 2010 festgestellte THC-Wert von 33,0 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Die weiteren Ergebnisse des Gutachtens legen auch die Annahme nahe, dass der Antragsteller tatsächlich häufiger über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert hat. Bei ihm ist ein THC-COOH-Wert (THC-Metabolit) von 210 ng/ml festgestellt worden, der ausweislich des Gutachtens für einen regelmäßigen bzw. sogar gewohnheitsmäßigen Konsum spricht.
Das vom Antragsteller nunmehr vorgelegte Zertifikat des TÜV Nord über den Nachweis der Drogenabstinenz vom 1. April 2010 (Blatt 28 des Verwaltungsvorgangs) rechtfertigt keine andere Entscheidung. Danach hat er zwar offenbar - wie vorgetragen - seinen Drogenkonsum inzwischen eingestellt. Eine derartige Untersuchung ist aber als Nachweis dafür, dass der Betreffende nunmehr den Konsum von Cannabis und Fahren trennen kann bzw. drogenfrei lebt, alleine nicht geeignet. Insoweit schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor (vgl. § 14 Abs. 2 FeV); diese (auf der Grundlage mehrerer Screenings) vorzulegen, muss der Antragsteller auf ein Wiedererteilungsverfahren verwiesen werden.
Angesichts der im Zeitpunkt der Entziehung feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem Eilverfahren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.