Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung nach § 2a StVG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch Ordnungsverfügung. Das Verwaltungsgericht hielt den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO für zulässig, aber unbegründet, da die Entziehung offensichtlich rechtmäßig ist. Es lagen die Voraussetzungen des § 2a StVG vor und die Entziehung war sofort vollziehbar; daher überwog das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Probezeit nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist vorzunehmen, wenn nach Anordnung eines Aufbauseminars und schriftlicher Verwarnung eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung erfolgt.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist nur dann begründet, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; liegt die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig vor, ist der Antrag unbegründet.
Die Kraft des § 2a Abs. 6 StVG, die Fahrerlaubnisentziehung sofort vollziehbar zu machen, führt in der Regel dazu, dass das öffentliche Interesse an einem sofortigen Verkehrsausschluss das private Fahrinteresse überwiegt.
Eine Anhörung der Fahrerlaubnisbehörde ist ausreichend, wenn sie die für die Entscheidung berücksichtigten Verstöße eindeutig benennt; nicht angefochtene Bußgeldbescheide fallen insoweit nicht zu Lasten des Antragstellers ins Gewicht.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1883/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2009 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis auf Probe entzogen hat, offensichtlich rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Dafür ist tatsächlich und rechtlich das Folgende entscheidend: Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen worden ist, nachdem die Voraussetzungen der Nr. 2 dieser Vorschrift eingehalten worden waren. Eine schriftliche Verwarnung nach Nr. 2 setzt wiederum die Anordnung eines Aufbauseminars nach Nr. 1 dieser Vorschrift voraus. Alle diese Bedingungen sind erfüllt:
Zunächst ist der Antragsteller gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG am 26. Juli 2007 zu einem Aufbauseminar aufgefordert worden, nachdem der Geschwindigkeitsverstoß vom 13. Februar 2007 (eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne der Vorschrift, vgl. § 34 der Fahrerlaubnis- Verordnung i. V. m. deren Anlage 12) bekannt geworden war. An dem Aufbauseminar hat der Antragsteller vom 29. August bis zum 12. September 2007 teilgenommen. Als dann nach der Teilnahme an dem Aufbauseminar die Verstöße vom 25. Oktober 2007 (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) und vom 21. März 2008 (unzureichende Reifen) mitgeteilt wurden, wurde der Antragsteller mit Datum vom 4. September 2008 gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt. Als letztlich im März 2009 innerhalb der gemäß § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG um zwei Jahre bis zum 24. August 2010 verlängerten Probezeit die nächste schwerwiegende Zuwiderhandlung mitgeteilt wurde - eine Geschwindigkeitsüberschreitung am 6. Dezember 2008 -, verfügte der Antragsgegner nach Anhörung des Antragstellers die hier streitige und nach alledem offensichtlich rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG.
Im Hinblick auf das Klage- und Antragsvorbringen ist ergänzend anzumerken, dass die Anhörung rechtmäßig erfolgt und eindeutig ist, da in ihrer Anlage über die bisher schon berücksichtigten drei Verstöße (s.o.) nur die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 6. Dezember 2008 mit 21 km/h und einem Punkt aufgeführt ist. Allein dieser Verstoß (Bußgeldbescheid vom 15. Januar 2009) rechtfertigt die Entziehung. Ob darüber hinaus der Antragsteller am selben Tag nur 7 Minuten früher an der selben Stelle (?) einen weiteren Geschwindigkeitsverstoß um 68 km/h begangen hat, ist deshalb vorliegend unerheblich. Allerdings ist aber festzustellen, dass der dafür erlassene Bußgeldbescheid vom 28. Januar 2009 offenbar von ihm nicht angefochten worden ist.
Gemäß § 2a Abs. 6 StVG ist die Fahrerlaubnisentziehung kraft Gesetzes in Fällen der vorliegenden Art sofort vollziehbar. Vor diesem Hintergrund überwiegt das private Interesse des Antragstellers, gleichwohl weiter Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, nicht das öffentliche Interesse daran, ihn vorläufig sofort von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Dies gilt auch für die geltend gemachten beruflichen Nachteile.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei wird der regelmäßig festgesetzte Streitwert für die Klasse B von 5.000 Euro wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert.