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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 4/18·09.09.2018

Eilrechtsschutz gegen Fahrerlaubnisentziehung nach Kokainkonsum abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis samt Sofortvollzug. Streitpunkt war insbesondere die Begründung des Sofortvollzugs sowie die Fahreignung nach Kokainkonsum. Das VG lehnte den Antrag ab, weil die Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet sei und die Entziehung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig sei. Bereits einmaliger Kokainkonsum schließe die Kraftfahreignung regelmäßig aus; besondere Umstände oder eine Wiedererlangung durch Abstinenznachweis/MPU seien nicht dargetan.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehung im Eilverfahren abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anordnung des Sofortvollzugs einer Fahrerlaubnisentziehung genügt eine Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die auf die allgemein bekannten Gefahren von Drogenkonsum für die Fahrtauglichkeit abstellt.

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Die Einnahme harter Drogen im Sinne der Nr. 9.1 Anlage 4 zur FeV (z.B. Kokain) schließt die Kraftfahreignung regelmäßig unabhängig davon aus, ob unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt wurde.

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Ausnahmen von der Regelannahme der Ungeeignetheit nach Nr. 9.1 Anlage 4 zur FeV kommen nur bei vom Betroffenen schlüssig darzulegenden und nachzuweisenden besonderen Umständen in Betracht.

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Nach feststehender Ungeeignetheit ist gemäß § 11 Abs. 7 FeV ein Gutachten nicht anzuordnen; die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen.

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Eine Wiedererlangung der Fahreignung nach Konsum harter Drogen setzt regelmäßig den Nachweis längerer Abstinenz und eine medizinisch-psychologische Untersuchung voraus.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 3§ SVG § 3 Abs. 1§ FeV § 46 Abs. 1§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG

Leitsatz

Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten    des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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1.  Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 12/18 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist zulässig, aber unbegründet.

5

Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) kommt nicht in Betracht. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung einer Fahrerlaubnis reicht es wegen der Gefahr für höchste Rechtsgüter bereits aus, wenn sich die Behörde zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht, ohne dabei ausdrücklich eine Verbindung speziell zum Fall des Betroffenen herzustellen.

6

OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2014 ‑16 B 89/14 ‑, juris und vom 24. Juli 2013 ‑ 16 B 718/13 ‑ , juris; vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 ‑ 3 Bs 214/05 ‑, juris.

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Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung gerecht. Sie hat deutlich gemacht, dass der Antragsteller ohne die Anordnung des Sofortvollzugs hochrangige Rechtsgüter anderer Menschen gefährden könnte.

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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Die Entziehungsverfügung findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist. Gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des BtMG einnimmt.

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Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er Kokain, welches in der Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt ist, konsumiert hat. Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Stand: 24. Mai 2018). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Kokain ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.

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So auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.

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Ein solcher zumindest einmaliger Kokain-Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Labors L.     vom 10. März 2017. Danach konnten im Blutserum des Antragstellers 16 µg/l (= ng/ml) Cocain und 1.344 µg/l (= ng/ml) Benzoylecgonin festgestellt werden. Soweit die Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid darauf hinweist, der Antragsteller habe zum Vorfallszeitpunkt deutlich unter der Wirkung des berauschenden Mittels gestanden, stellt sie dabei auf die ermittelten Laborwerte ab. Ob der Antragsteller zum Vorfallszeitpunkt auch Ausfallerscheinungen gezeigt hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da für die Frage der Kraftfahreignung lediglich entscheidend ist, dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat.

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Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (Ausnahme: Cannabis) ist ein die Kraftfahreignung ausschließender Mangel. Dabei stellt Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, noch eine Abhängigkeit, noch eine gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die "Einnahme" selbst. Deshalb ist im Regelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann auszugehen, wenn es sich nicht um einen gelegentlichen Konsum, sondern lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat.

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OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑, juris, m. w. N.; anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 20. Juni 2002, NJW 2002, 2378 ff. und vom 8. Juli 2002, NJW 2002, 2381) nur hinsichtlich der Frage des Zusammenhangs von gelegentlichem Cannabis-Konsum und Kraftfahreignung.

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Besondere Umstände, die es im Fall des Antragstellers rechtfertigten, eine Abweichung vom Regelfall im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, sind nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe das Kokain zur Schmerzbekämpfung konsumiert, weil er das ihm ärztlich verschriebene Schmerzmedikament „Oxycodon“ nicht mehr zu Hand gehabt hätte, und wegen der regelmäßigen Einnahme dieses Opioids der WHO-Stufe III hätten keine Ausfallerscheinungen vorgelegen, gilt Folgendes:

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Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, bzw. sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft werden in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z.B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen.

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Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2007 ‑ 11 CS 06.2028 ‑, juris Rn. 27.

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Hier ist nicht nachgewiesen oder sonst ersichtlich, dass der Umstand, dass der Antragsteller seit Jahren Opioide der WHO-Stufe III einnimmt, die Annahme rechtfertigt, dass er auch im Hinblick auf die Einnahme von nicht ärztlich verordnetem Kokain fähig ist, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Kokain in seiner Wirkungsweise, insbesondere mit Blick auf die Rauschwirkung, mit Opioiden der WHO-Stufe III vergleichbar ist. Die von dem Antragsteller vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 30. Januar 2018 trifft lediglich eine Aussage zur Kraftfahreignung des Antragstellers unter Einnahme von Analgetika der WHO-Stufe III.

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Dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt hat, kann nicht festgestellt werden. Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Betäubungsmitteln kommt eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung regelmäßig erst nach dem Nachweis einer einjährigen Abstinenz (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV sowie Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung) und der Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (vgl. § 14 Abs. 2 FeV) in Betracht. Eine einjährige Abstinenz hat der Antragsteller nicht nachgewiesen. Es bleibt ihm unbenommen, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren seine wiedergewonnene Kraftfahreignung durch den erforderlichen Abstinenznachweis sowie eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

20

Bei feststehender Ungeeignetheit unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung eines Gutachtens und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen; ein Ermessen steht der Antragsgegnerin nicht zu.

21

Die in Nr. 2 der Ordnungsverfügung vom 4. Dezember 2017 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

22

Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Dies gilt auch mit Blick auf den Vortrag des Antragstellers, dass er die Fahrerlaubnis für die Pflege seiner Mutter zwingend benötige. Die Fahrerlaubnisentziehung kann die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

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So auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N.

24

Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Nr. 3 der Ordnungsverfügung vom 4. Dezember 2017 enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da sich diese im Rahmen der summarischen Überprüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweist. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

26

2.  Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 2 GKG. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.