Antrag auf Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Untersagungsverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Untersagungsverfügung sowie die Sicherstellung der Androhung von Zwangsgeld. Das Gericht prüfte, ob das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung das private Interesse der Anbieter überwiegt. Es lehnte den Antrag ab und begründete dies mit der Vereinbarkeit der Landesmaßnahmen mit verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sowie der Verhältnismäßigkeit der Zwangsgeldandrohungen. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgten.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Untersagungsverfügung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung getroffen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Untersagungsverfügung ist zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Betroffenen überwiegt.
Behördliche Untersagungen der Vermittlung von Sportwetten an nicht erteilte Veranstalter sind mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht vereinbar, soweit der Staat übergangsweise Maßnahmen zur Begrenzung der Wettleidenschaft und zur Bekämpfung der Spielsucht verfolgt.
Die vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderten Mindestanforderungen an die Konsistenz zwischen Monopolzweck und Beschränkungen sind erfüllt, wenn das Landesrecht einschlägige Maßnahmen vorsieht und praktisch umsetzt.
Die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern ist verhältnismäßig, wenn ihre Höhe in einem angemessenen Verhältnis zu den bei solchen Betrieben zu erzielenden Gewinnen steht.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. April 2007 wiederherzustellen bzw. bezüglich der Androhung von Zwangsgeld anzuordnen,
ist zulässig, aber nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, auch künftig Sportwetten an Veranstalter vermitteln zu dürfen, die über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten nach § 1 des Sportwettengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SportWettG - vom 3. Mai 1955 (SGV NRW 7126) verfügen.
Die Kammer hat in zahlreichen vorausgegangenen Beschlüssen in Parallelverfahren entschieden, dass
die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter, die in Nordrhein-Westfalen keine Erlaubnis hierfür haben und deshalb gegen das in § 284 StGB normierte Verbot verstoßen, mit der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - www.bverfg.de, NJW 2006, 1261 geschaffenen Rechtslage übereinstimmt;
die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene fachgerichtliche Auslegung des derzeit in Bayern geltenden Rechts, wonach das staatliche Wettmonopol mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen entspricht und die Ausführungen insoweit übertragbar sind.
So jetzt auch ausdrücklich für Nordrhein-Westfalen: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 -.
Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht die bestehende Rechtslage übergangsweise bis spätestens Ende 2007 für anwendbar erklärt hat, um dem Bundesgesetzgeber und/oder Landesgesetzgebern Gelegenheit zu geben, das bestehende Regelungsdefizit zu beseitigen, namentlich die Behörden ermächtigt hat, weiter ordnungsrechtlich gegen verbotene Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht von den jeweiligen Ländern veranstaltet werden, einzuschreiten, hat die Kammer ferner entschieden, dass
das vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Wettmonopols andererseits bereits im Ansatz nachdrücklich verfolgt wird, teilweise durch konkrete Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen umgesetzt ist und
die bisher in Nordrhein-Westfalen getroffenen Maßnahmen angesichts der Kürze der Zeit seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausreichen, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die zulässige Beschränkung der Berufsfreiheit zu genügen;
durch die Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderten Maßnahmen auch eine mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbare Situation geschaffen wird
und
unabhängig von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Wettanbieter überwiegt, weil von Sportwetten ein erhebliches Suchtpotential ausgeht und die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht zu den besonders wichtigen Gemeinwohlzielen zählt und dem angesichts der seit langem unklaren Rechtslage kein schützenswertes Vertrauen des Betreibers von Wettbüros gegenübersteht.
Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. Mai 2006 - 7 L 701/06 u. a. - und vom 23. Juni 2006 - 7 L 854/06 u. a. -.
An dieser Rechtsprechung, die im Ergebnis zwischenzeitlich vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt worden ist,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 4 B 1060/06 -, vgl. auch Beschluss vom 18. April 2007 - 4 B 1246/06 - S. 12 zum Urteil des EuGH in der Rechtssache C-338/04 Placanica u. a.,
hält die Kammer auch nach Auswertung zahlreicher Beschwerdeschriften in den vorausgegangenen Parallelverfahren und unter Würdigung der zeitlich nachfolgenden Rechtsprechung fest. Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des EuGH (Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 u. a., Placanica u. a.), bleibt es dabei, dass durch die Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderten Maßnahmen zugleich eine mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbare Situation geschaffen wird. Eine andere Beurteilung ist auch durch die Auffassung der Kommission im EU-Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/4350 einerseits und ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Lotteriestaatsvertrages der Bundesrepublik Deutschland (Notifizierung 2006/658D) andererseits nicht geboten. Die im Vertragsverletzungsverfahren dargestellte Ansicht der Kommission teilt die Kammer wie dargelegt nicht. Soweit sich die letztgenannte Stellungnahme auf eine zukünftige, durch den geplanten Lotteriestaatsvertrag noch zu schaffende Rechtslage bezieht, hat dies keine durchgreifende Relevanz für die aktuell zu beurteilende Rechtslage. Entsprechendes gilt für das in der Pressemitteilung der CDU-Fraktion im Thüringer Landtag vom 18. April 2007 zum Ausdruck kommende Bestreben der haushalts- und finanzpolitischen Sprecher der Unionsfraktionen in den Bundesländern und der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag, eine Aufgabe des Staatsmonopols im Bereich der Sportwetten herbeizuführen. Auch dieser politischen Absichtserklärung kommt rechtsändernde Wirkung nicht zu.
Besonderheiten, die im vorliegenden Fall eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.
Die Androhungen der Zwangsgelder sind auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art.