Regelung der Vollziehung abgelehnt bei Fahrerlaubnisentziehung wegen MPU-Verweigerung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen, nachdem er die Aufforderung zur Vorlage einer MPU nicht erfüllt hatte. Das Gericht hält die Anordnung der MPU nach §13 FeV bei einer BAK von 2,46 ‰ für rechtmäßig und sieht kein Ermessen der Behörde. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen die Schutzinteressen Dritter, sodass der Antrag abgelehnt und die sofortige Vollziehung bestätigt wird. Dem Antragsteller bleibt die Möglichkeit, durch Vorlage einer MPU Eignungsmängel zu beseitigen.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtvorlage der MPU abgelehnt; sofortige Vollziehung bleibt angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
§ 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV verpflichtet zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde; ein Ermessen der Behörde besteht nicht.
Für die Anwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV genügt das Führen eines Fahrzeugs; hierzu zählt auch das Fahrrad.
Die sofortige Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist zulässig, wenn aufgrund hoher BAK-Werte und einer rechtskräftigen Ahndung der Zweifel an der Fahreignung bestehen und die Schutzinteressen Dritter die Interessen des Betroffenen überwiegen.
Die FeV enthält keine eigenständige zeitliche Begrenzung für die Anordnung einer MPU; die Zulässigkeit richtet sich insoweit nach den Tilgungsfristen des Verkehrszentralregisters (§ 29 StVG).
Tenor
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 26/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Dezember 2009 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hat, weil dieser der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) über seine Fahreignung beizubringen, nicht nachgekommen ist, ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Im Hinblick auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend ausgeführt, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in § 13 Satz 1 Nr. 2 c zwingend ("ordnet an, dass ... beizubringen ist") die Beibringung einer MPU vorschreibt, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 oder mehr geführt worden ist. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner insoweit nicht zu. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Antragsteller am 5. Juli 2005 ein Fahrrad
- dies ist für die Anwendung der Vorschrift ausreichend: vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32/07 -
mit einer BAK von 2,46 im Straßenverkehr geführt hat. Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, er sei zum Fahren eines Fahrrades am fraglichen Tag aufgrund der Alkoholisierung nicht in der Lage gewesen. Eine solche - unsubstantiierte - Behauptung ist nicht geeignet, die durch Strafbefehl vom 25. Oktober 2005 rechtskräftig geahndete Tatbegehung einer Trunkenheitsfahrt in Zweifel zu ziehen. Der Antragsteller hat von der Möglichkeit, gegen diesen Strafbefehl Einspruch zu erheben, keinen Gebrauch gemacht und dadurch eine weitere Aufklärung im Strafverfahren verhindert.
Auch ist unerheblich, dass die der Gutachtenaufforderung zugrunde liegende Tat schon vier Jahre zurückliegt. Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt keine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung vor, so dass sich eine solche grundsätzlich nach den Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - richtet. Die maßgebliche Tilgungsfrist ist derzeit für die Tat vom 5. Juli 2005 noch nicht abgelaufen; sie beträgt im Falle einer Straftat nach § 316 StGB zehn Jahre (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 StVG). Der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV liegt die Erwägung zu Grunde, dass Fahrten unter Alkoholeinfluss mit einem über 1,6 liegenden Blutalkoholgehalt deutlich auf ein problematisches Trinkverhalten hinweisen. Das steht nach wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholismusforschung fest.
vgl. aus der Rechtsprechung dazu: OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 1992, - 19 A 3883/91 -.
Die Einschätzung des Antragstellers, er habe eine BAK von 2,46 nur erreichen können, weil er "keinen Alkohol gewohnt" sei, kann danach nicht zutreffen.
Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, durch Vorlage einer MPU zu beweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis im vorläufigen Rechtsschutzverfahren,
vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.