Wiederherstellung aufschiebender Wirkung abgelehnt – Gutachtenpflicht bei Cannabisbesitz
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die ein verkehrsmedizinisches Gutachten anordnete. Das VG Gelsenkirchen hielt den Antrag nach §80 Abs.5 VwGO für zulässig, jedoch unbegründet, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Entscheidungsrelevant waren Besitz nicht geringer Cannabis-Mengen, der Fund eines angerauchten Joints, Hinweise auf Eigenkonsum sowie eine frühere Verurteilung und die Weigerung des Antragstellers, am angeordneten Screening teilzunehmen. Daher durfte die Behörde Ungeeignetheit annehmen und die sofortige Vollziehung anordnen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO als unbegründet abgewiesen; Ordnungsverfügung und sofortige Vollziehung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar zulässig, kann aber zu versagen sein, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Eine Behörde darf die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Kraftfahreignung anordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Betäubungsmittelgebrauch oder -handel vorliegen.
Die Weigerung des Betroffenen, ein angeordnetes verkehrsmedizinisches Screening rechtzeitig vorzulegen, berechtigt die Behörde unter den Voraussetzungen der FeV, von mangelnder Kraftfahreignung auszugehen (vgl. §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 FeV).
Der Besitz einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln kann nach § 14 Abs. 1 S. 2 FeV bereits die Anordnung eines medizinischen Gutachtens rechtfertigen.
Die sofortige Vollziehung einer Entziehung der Fahrerlaubnis ist gerechtfertigt, wenn der Betroffene die angeordnete Untersuchung verweigert und deshalb die Ungeeignetheit anzunehmen ist.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 52/09 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Dezember 2008 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzinteresses vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Maßgebend ist im vorliegenden Fall Folgendes: Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu Recht aufgefordert, ein ärztliches Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen und durfte deshalb wegen der unberechtigten Weigerung des Antragstellers, dieses - rechtzeitig - vorzulegen, von dessen mangelnder Kraftfahreignung ausgehen (vgl. §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Der Antragsteller war im Besitz einer beachtlichen Menge Cannabisprodukte (insgesamt 48,5 mg), was auch von ihm nicht in Abrede gestellt wird. Dies allein kann bereits die Anordnung rechtfertigen, ein medizinisches Gutachten beizubringen (vgl. § 14 Abs. 1 S. 2 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV- ), weil es sich nicht um eine geringe Menge handelt. Darüber hinaus liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller nicht nur mit BTM gehandelt hat, sondern selbst Konsument mindestens von Cannabisprodukten ist. Dies stützt die Kammer auf folgende Tatsachen aus den Ermittlungsakten, die der Antragsgegner - auszugsweise - in seinen Verwaltungsvorgängen dokumentiert hat: Bei der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers am 26.07.2006 ist - neben zahlreichen Konsumeinheiten an Marihuana - ein angerauchter Joint gefunden worden (Durchsuchungsbericht des Polizeipräsidiums S. vom 27.07.2006, BA Bl. 22 ff sowie Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom gleichen Tage, BA Bl. 19 ff), und zwar im Zimmer des Antragstellers, der seine Wohnung mit seiner Mutter teilt. Die Kammer rechnet dem Antragsteller daher diesen Fund zu. Sein Vortrag im hier anhängigen Verfahren, der angerauchte Joint könne auch von seiner Lebensgefährtin stammen, die bei der Wohnungsdurchsuchung zugegen war, ist durch nichts belegt, zumal der Antragsteller selbst dies nicht behauptet, sondern nur mutmaßt. Im Übrigen ist das angeordnete Screening gerade geeignet, insoweit Klarheit zu schaffen.
Weiter sind bei der Durchsuchung des PKW des Antragstellers am 26.07.2006 4 Verkaufseinheiten Marihuana gefunden worden, zu denen er selbst gegenüber der Polizei geäußert hat, diese dienten dem Eigenkonsum (Bericht des Polizeipräsidiums S. an den Antragsgegner vom 27.07.2006 (BA Bl. 2). Letztlich findet sich in den Ermittlungsakten gegen den gesamten Rauschgiftring, den die Polizei aufgegriffen hat, die Aussage des Zeugen Z. vor der Staatsanwaltschaft am 9. Mai 2008, der berichtet, dass er mit dem Antragsteller Drogen zum Eigenbedarf" getauscht habe (BA Bl. 79). Diese Umstände sowie die Tatsache, dass der Antragsteller Kontakt zur BTM-Szene hatte (was die rechtskräftige Verurteilung wegen BTM-Handels belegt, s. Urteil des AG S. vom 1. Juli 2007 - 3 Ds-42 Js 561/06-268/08, BA Bl. 85 ff), reicht in der Gesamtschau für die Annahme, dass der Antragsteller Cannabisprodukte auch selbst konsumiert, weshalb die Gutachtenanforderung auch nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV gerechtfertigt ist.
Da der Antragsteller sich geweigert hat, die angeordnete verkehrsmedizinische Untersuchung (Screening) durchzuführen, ist von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Mit Rücksicht darauf bestehen keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Verfahren wegen vorläufigen Rechtsschutzes um die Fahrerlaubnis der Klasse B.