Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Führerscheinentzug wegen Drogenkonsum abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen wurde. Das Verwaltungsgericht hält die Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit für rechtmäßig und weist den Antrag als unbegründet zurück. Maßgeblich sind die versäumte fristgerechte Probenahme, das Ergebnis des Gutachtens und die Verhältnismäßigkeit zugunsten der Verkehrssicherheit.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Führerscheinentzug als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei vorläufigem Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet eine Interessenabwägung; die aufschiebende Wirkung wird nicht wiederhergestellt, wenn die angefochtene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, der Betroffene besitze oder habe Betäubungsmittel widerrechtlich besessen.
Das fristgerechte Erscheinen zur Blutentnahme und Urinabgabe ist für die Aussagekraft eines toxikologischen Gutachtens wesentlich; eine schuldhafte Verzögerung kann die Beurteilung einschränken und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV rechtfertigen.
Entlastende Einwendungen wie Passivrauchen sind nur dann geeignet, den Konsumverdacht zu entkräften, wenn sie unter forensisch realistischen Bedingungen plausibel und nachweisbar sind; unter üblichen Bedingungen führen sie nicht zu relevanten THC-Konzentrationen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. April 2007 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Zusammengefasst beruht die Entziehungsverfügung darauf, dass der Antragsteller sich dem zu Recht angeordneten Drogenscreening nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist von acht Tagen unterzogen hat. Die entsprechende Anordnung vom 10. Januar 2007 ist ihm am 11. Januar 2007 zugestellt worden. In der Anordnung hat der Antragsgegner mehrfach auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass die Blutentnahme und Urinabgabe unbedingt innerhalb von acht Tagen erfolgen müsse, um aussagekräftige Ergebnisse zu ermöglichen. Andernfalls hat es nämlich der Betreffende in der Hand, durch Verzögerungen den Abbau sonst nachweisbarer Spuren von Betäubungsmitteln abzuwarten. Der Antragsteller ist auch eindringlich darauf hingewiesen worden, dass ihm gemäß §11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis entzogen werde, wenn er das Gutachten nicht fristgerecht beibringe, was voraussetzt, dass zunächst die Probenahme fristgerecht erfolgt.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. März 2002, - 19 B 405/02 -, VRS 105 (2003), 158 = DAR 2003, 283.
Der Antragsteller hat sich jedoch erst am 24. Januar 2007 zur Blut entnehmen lassen und Urin abgegeben. Das darüber erstellte Gutachten des Prof. Dr. med. C. (Institut für Rechtsmedizin der Universität N. ) vom 8. Februar 2007 weist daher auch darauf hin, dass die Beurteilung der Blutprobe nur eingeschränkte Gültigkeit habe, weil der Antragsteller nicht innerhalb von acht Tagen zur Blutentnahme erschienen sei.
Auch wenn es hierauf rechtlich nicht (mehr) ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass selbst diese verzögerte Blutprobe noch ergeben hat, dass der Antragsteller zeitnah zur Blutentnahme letztmalig Cannabis konsumiert hatte und dass bei ihm von einem erheblichen Konsum mit Verdacht auf regelmäßigen Konsum ausgegangen werden kann. Sein Einwand, dies rühre von Passivrauchen am Vorabend her, muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Passivrauchen bewirkt nämlich unter realistischen Bedingungen weder eine Cannabiswirkung noch forensisch relevante Blut- und Urinkonzentrationen.
Vgl. Madea, Mußhoff, Berghaus, Verkehrsmedizin, Köln 2007, S. 482; Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme, www.sfa-ispa.ch, Suchworte: Passivrauchen und Cannabis, Archivbeitrag vom 03.09.2002; Krause, Nachgewiesene THC-Konzentration durch Passiv- Rauchen von Cannabis?, DAR 2006, 175.
Unerheblich für Fragen der präventiven Gefahrenabwehr, bei der es nicht auf den Grundsatz in dubio pro reo" ankommt, ist, ob und unter welchen - möglicherweise unrealistischen - Bedingungen THC-Konzentrationen bei passivem Konsum von Cannabis forensisch nicht gesichert ausgeschlossen werden können.
Vgl. hierzu Krause, a.a.O.
Die Anordnung der Beibringung des Gutachtens war auch rechtmäßig. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Der Antragsteller hatte auch angegeben, dass die bei ihm aufgefundenen Cannabisprodukte zum Eigenkonsum bestimmt waren und darüber hinaus gute Kenntnisse über Bezugsquellen und Qualitäten gezeigt. Vor diesem Hintergrund sind Ermessensfehler bei der Anordnung, die Konsumgewohnheiten des Antragstellers aufzuklären und dem Verdacht nachzugehen, dass er regelmäßig Cannabis konsumiert, nicht ersichtlich.
Vgl. hierzu OVG NRW, a.a.O.
Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen beruflichen und privaten Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.
Die Anordnung, den Führerschein abzuliefern, findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 FeV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dabei ist gemäß ständiger Rechtsprechung bei einer Fahrerlaubnis der Klasse B vom gesetzlichen Ersatzstreitwert von 5.000,00 Euro auszugehen, der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren ist.