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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 401/08·21.04.2008

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug abgelehnt

Öffentliches RechtVerkehrsverwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums wird abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hält die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung für mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Maßgeblich waren frühere und aktuelle Befunde mit THC-Werten deutlich über dem Grenzwert sowie drogentypische Auffälligkeiten. Die sofortige Vollziehung ist zum Schutz der Allgemeinheit gerechtfertigt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis abgewiesen; sofortige Vollziehung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur bei einer Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers geboten; überwiegt das öffentliche Interesse, ist der Antrag abzulehnen.

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Der Nachweis eines zeitnahen Cannabiskonsums mit THC‑Konzentrationen über dem von der Grenzwertkommission festgelegten Wert (1 ng/ml) stellt in der Regel einen relevanten Cannabiseinfluss und eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit dar.

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Die einmalige Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann bereits die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, wenn sich aus Befunden und Auffälligkeiten die fehlende Trennung von Konsum und Fahren ergibt.

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Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit eines Fahrzeugführers ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung gerechtfertigt, wenn andernfalls eine nicht hinnehmbare Gefahr für die Allgemeinheit besteht.

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Laborbefunde aus Urinuntersuchungen, die nicht unter kontrollierten Bedingungen erfolgen oder nicht unerwartet für den Betroffenen sind, genügen nicht zum Nachweis der Kraftfahreignung; eine medizinisch‑psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 FeV bleibt der geeignete Nachweisweg.

Relevante Normen
§ FeV § 141§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1760/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Februar 2008 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen:

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Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller in der Vergangenheit mindestens einmal, am 14. April 2007 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

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Vgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

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Davon geht die Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aus.

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Bei dem Vorfall am 14. April 2007 hat das chemisch-toxikologische Gutachten des Direktors des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. (Prof. Dr. med. Dr. h. c. C. ) vom 18. Mai einen THC-Wert von 5,6 ng/ml ergeben, womit der zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) durch die Grenzwertkommission festgesetzte Wert von 1 ng/ml bei weitem überschritten wird. Dies rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen des Grenzwertes ist für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich und in der Regel auch ausreichend.

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Vgl.: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Unabhängig davon sind beim Antragsteller auch mehrere drogenbedingte Auffälligkeiten/Ausfallerscheinungen festgestellt worden (z. B. feinschlägiger Drehnystagmus, stark erweiterte Pupillen, verzögerte Pupillenlichtreaktion, siehe Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen vom 15. April 2007), die in Verbindung mit der gemessenen THC-Konzentration auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und einen Verstoß gegen das Trennungserfordernis jedenfalls schließen lassen.

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Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 -, NRWE- Datei.

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Das Institut für Rechtsmedizin der Westfälischen Wilhelms-Universität N. gehört auch zu den tauglichen Untersuchungsstellen im Sinne des Erlasses des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordhrein- Westfalen vom 18. Dezember 2002 (VI B 2-21-03/2.1), sodass von den festgestellten Werten ohne weiteres ausgegangen werden kann.

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Bei dem Vorfall am 8. Januar 2008 hat die Laborarztpraxis , Dres. F. , X. pp. ausweislich des Untersuchungsberichtes vom 4. Januar 2008 einen THC-Wert von 4,3 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von 110 ng/ml gemessen. Die Kammer geht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass der Antragsteller auch an diesem Tag erneut unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Die von ihm im Strafverfahren erhobenen Einwände gegen das Ergebnis der Blutuntersuchung (die Eignung der Untersuchungsstelle wird infrage gestellt) erwecken jedenfalls bei der hier gebotenen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an den festgestellten Werten, zumal der Antragsteller die Einnahme von Betäubungsmitteln an diesem Tag nicht bestritten, sondern nur die Eignung der Untersuchungsstelle infrage gestellt hat.

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Darauf kommt es aber letztlich nicht an, da regelmäßig schon die einmalige Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss die vom Antragsgegner ausgesprochene Rechtsfolge auslöst.

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Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hier erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch- psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Der vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegte einmalige laborärztliche Befund über eine Urinuntersuchung ist zum Nachweis der Kraftfahreignung nicht geeignet, da er weder für den Antragsteller unvorhergesehen war, noch sich aus der Bescheinigung ergibt, dass die Urinabnahme unter kontrollierten Bedingungen stattgefunden hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.