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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 400/10·26.04.2010

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnis-Ordnungsverfügung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht (Fahrerlaubnisrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde. Zentrale Frage ist, ob die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung unwirksam ist. Das Gericht lehnt den Antrag nach §80 Abs.5 VwGO ab, weil die Verfügung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Entscheidungsgrundlage sind die FeV-Vorschriften und ein belastendes MPU-Gutachten.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung nach §80 Abs.5 VwGO abgewiesen; Verfügung bleibt vorläufig in Kraft

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen nach §80 Abs.5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; wird die angefochtene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erachtet, ist der Antrag abzulehnen.

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§46 Abs.3 FeV verweist im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren auf die §§11–14 FeV, sodass die dort vorgesehenen Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln Anwendung finden.

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Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist zwingend, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss vorliegen (§13 Satz 1 Nr.2 lit. b FeV).

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Ergeben sich aus einem amtlich anerkannten MPU-Gutachten Hinweise auf anhaltende Alkoholprobleme und die Notwendigkeit stabiler Abstinenz, rechtfertigt dies die Annahme fehlender Fahreignung und eine sofortige vorläufige Untersagung der Teilnahme am Straßenverkehr.

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Kostenentscheidungen in vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren richten sich nach §154 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §53 Abs.2 Nr.2 i.V.m. §52 GKG.

Relevante Normen
§ 46, 11, 13 FeV§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 46 Abs. 3 FeV§ 11 bis 14 FeV§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b FeV

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1706/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. April 2010 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Maßgebend ist im vorliegenden Fall Folgendes: Gemäß § 46 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter anderem zwingend anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b FeV). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Antragsteller am 16. Februar 1999 ein Kraftfahrzeug mit 2,41 ‰ und am 24. März 2009 mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,52 ‰ geführt hat. In beiden Fällen hat der Antragsteller zudem Verkehrsunfälle verursacht.

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Die Ergebnisse des danach zu Recht eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachtens der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung der TÜV Nord Mobilität GmbH & Co.KG vom 16. März 2010 (Untersuchungstag: 12. Februar 2010) räumen die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers nicht aus. Die darin getroffenen Feststellungen lassen erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Im Gutachten wird überzeugend dargelegt, dass und warum vom Antragsteller stabile Alkoholabstinenz zu fordern ist, die bisher nicht (jedenfalls nicht ausreichend lange) eingehalten ist.

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Ist der Antragsteller danach zurzeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt dem Antragsteller - möglichst unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Gutachtens - unbenommen, zu gegebener Zeit durch Vorlage eines (erneuten) medizinisch-psychologischen Gutachtens im Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.