Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht erklärt den Antrag für zulässig, jedoch unbegründet, weil aus polizeilichen Feststellungen und vorhandenen Hinweisen auf psychische Störungen bzw. Alkoholeinfluss Gefährdungsrisiken für den Straßenverkehr bestehen. Eine Wiederherstellung sei vor gutachtlicher Klärung nicht verantwortbar; Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widerspruchs gegen Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und unterliegt einer Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz.
Bei der Interessenabwägung im Fahrerlaubnisbereich sind Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sowie die öffentlichen Sicherheitsinteressen vorrangig zu berücksichtigen.
Hinweise auf psychische Störungen nach Nr. 7 Anlage 4 FeV und akute Beeinträchtigungen können die Annahme begründen, dass die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 StVG fehlt, auch ohne vorherige MPU.
Der Betroffene kann die fehlende Eignung im Widerspruchsverfahren durch Vorlage fachärztlicher bzw. psychiatrischer Gutachten entkräften; bis dahin kann die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt werden.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 28. März 2007 wiederherzustellen
hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt unabhängig davon, ob die streitige Verfügung rechtmäßig ist, zu Lasten der Antragstellerin aus.
Dabei geht die Kammer zunächst davon aus, dass die Antragstellerin offenbar an psychischen Störungen gemäß Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) leidet, die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV eine ärztliche Abklärung erfordern. Dies ergibt sich aus den Feststellungen der Polizei in H. -Q. am 10. November 2006, die in der Kurzmitteilung der Polizei vom 12. November 2006 (Bl. 1 des Verwaltungsvorgangs) festgehalten worden sind und damals zu einer Unterbringung der Antragstellerin in der Psychiatrie geführt haben. Soweit der Antragsgegner auf Grund der polizeilichen Mitteilung, die Antragstellerin sei stark alkoholisiert" gewesen und ein Atemalkoholtest habe nicht durchgeführt werden können, auf Alkoholmissbrauch im Sinne § 13 FeV geschlossen und deshalb eine medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU) angeordnet hat, folgt dem die Kammer (derzeit) nicht, da nach Aktenlage keine konkrete Blutalkoholkonzentration festgestellt worden ist und möglicherweise auch andere (wie z. B. die in der Antragsschrift dargestellten oder ansonsten krankheitsbedingte) Ursachen für die Einschätzung der Polizei, die Antragstellerin sei stark alkoholisiert" gewesen, in Betracht kommen können. Allerdings müsste die erforderliche psychiatrisch-fachärztliche Begutachtung auch den eingeräumten Alkoholkonsum sowie vorhandene ärztliche Stellungnahmen einschließlich des Berichts der damaligen Unterbringung berücksichtigen.
Wenn danach die Aufforderung des Antragsgegners vom 1. März 2007 zur Beibringung einer MPU unzutreffend gewesen sein dürfte - auf die weiteren in der Antragsschrift dargestellten möglichen formalen Mängel kommt es insoweit nicht mehr an -, so ist damit die Entziehungsverfügung vom 28. März 2007 nicht schon deshalb offensichtlich rechtswidrig und müsste der vorliegende Antrag Erfolg haben. Denn bei dem im November 2006 festgestellten akuten Krankheitsbild spricht manches dafür, dass (damals) die Voraussetzungen für eine Entziehung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) auch ohne vorherige Begutachtung vorgelegen haben dürften. Hinweise oder gar Belege dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin in der Zwischenzeit entscheidend verbessert haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass auch zur Zeit noch von einer fehlenden Eignung auszugehen sein könnte. Deshalb fällt die unabhängig von der Bewertung der Rechtmäßigkeit der Verfügung durch das Gericht selbständig vorzunehmende Interessenabwägung derzeit zu Lasten der Antragstellerin aus, da es vor einer gutachtlichen Abklärung nicht verantwortbar erscheint, im Interesse von Leben und Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer wie auch der Antragstellerin selbst diese am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.
Es bleibt der Antragstellerin vorbehalten, durch Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens im Widerspruchsverfahren nachzuweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3.