Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht prüft, ob vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist. Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen, da dreifache Fahrten unter Cannabiseinfluss mit THC-Nachweisen Ungeeignetheit nach Anlage 4 Ziff. 9.2.2 FeV begründen und das öffentliche Schutzinteresse überwiegt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn wiederholte Fahrten unter Cannabiseinfluss mit entsprechenden THC-Nachweisen festgestellt werden.
Bei feststehender Ungeeignetheit entfällt das Ermessen der Behörde; die Entziehung der Fahrerlaubnis ist anzuordnen.
Im vorläufigen Rechtsschutz ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer kann das Interesse des Betroffenen an der fortgesetzten Nutzung der Fahrerlaubnis überwiegen.
Der Nachweis der wiederhergestellten Eignung ist im Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zu führen.
Leitsatz
Entziehung der Fahrerlaubnis
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 998/15 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Januar 2015 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit im Ergebnis rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Der Antragsteller hat nicht lediglich einmal, sondern bereits dreimal ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss geführt, und zwar am 12. Juli 2009, 12. November 2014 und 9. Dezember 2014. Die durch chemisch-toxikologische Gutachten ermittelten THC-Werte betrugen 3,4 ng/ml, 2,1 ng/ml und 1,2 ng/ml. Am 12. November 2014 hat der Antragsteller zudem gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, gelegentlich Cannabis zu konsumieren. Er ist daher nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Zudem ergibt auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das Interesse des Antragstellers daran, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung zurückstehen muss. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller sind vergleichsweise gering. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt.
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.