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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 39/12·19.01.2012

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hält das Rechtsmittel für zulässig, aber unbegründet, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Maßgeblich waren THC-Wert und polizeiliche Angaben, die auf zeitnahen Konsum und Ungeeignetheit schließen lassen. Die sofortige Vollziehung der Entziehung wurde aus Gefährdungsgründen angeordnet; eine MPU ist für die Wiedererteilung erforderlich.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zwar zulässig, die Erfolgsaussichten bestimmen sich aber nach der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz; bleibt die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, ist der Antrag unbegründet.

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Überschreitet der im Blut ermittelte THC-Wert den von der Grenzwertkommission festgelegten Grenzwert (1 ng/ml), rechtfertigt dies die Annahme eines zeitnahen Konsums und damit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit; das Erreichen des Grenzwertes ist hierfür erforderlich und ausreichend.

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Spontane Angaben des Betroffenen über kürzlichen Cannabiskonsum in polizeilichen Vernehmungen haben erhebliches Gewicht und können die Schlussfolgerung stützen, dass zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeugs nicht getrennt wird.

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Liegt aufgrund der vorläufigen Beurteilung Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr vor, steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen zu, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn die Gefahr für die Allgemeinheit überwiegt.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 141/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2011 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 21. Juli 2011 gegen 21:50 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

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Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 19. August 2011 festgestellte THC-Wert von 1,4 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, es habe sich um einen einmaligen Konsum gehandelt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die polizeilich protokollierte Aussage, "im Laufe des Abends des 20.07.2011 das letzte Mal Marihuana konsumiert" zu haben, belegt zunächst einen Konsum am Vorabend der Verkehrskontrolle. An dieser Angabe muss sich der Antragsteller festhalten lassen, da nichts dafür ersichtlich ist, dass dies so nicht gesagt worden wäre. Einem spontanen Konsumeingeständnis bei einer polizeilichen Kontrolle kommt ein erhebliches Gewicht zu, weil es regelmäßig noch nicht von weitergehenden rechtlichen Erwägungen beeinflusst ist.

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So: OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 16 B 557/11 -.

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Desweiteren weist die am Tattag gegen 22:40 Uhr gemessene THC-Konzentration von 1,4 ng/ml deutlich darauf hin, dass der letzte Konsum nur wenige Stunden zuvor gewesen sein dürfte. Denn die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen.

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Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.

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Damit steht fest, dass der Antragsteller mindestens zweimal und damit im Rechts-sinne gelegentlich Cannabis konsumiert (hat) und zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann, so dass er schon deshalb als ungeeignet anzusehen ist. Im Übrigen legt seine Angabe, "das letzte Mal" am Vorabend konsumiert zu haben, die Annahme nahe, dass dies nicht "erstmalig" oder "einmalig" bedeutet, sondern der Antragsteller häufiger Cannabis konsumiert (hat).

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Ein Ermessen, von der Entziehung abzusehen, steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Zurzeit ist die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Probleme muss der Antragsteller sich einstellen. Vielmehr besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen, um Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer nicht weiter zu gefährden. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.