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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 385/09·05.05.2009

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis und die Zwangsgeldandrohung. Das Gericht hielt den Antrag für zulässig, aber unbegründet und lehnte ihn ab. Die sofortige Vollziehung sei nach § 80 VwGO gerechtfertigt, da die Verfügung hinreichend begründet ist und die Interessenabwägung zugunsten der öffentlichen Sicherheit ausfällt. Ein im Blut nachgewiesener THC-Wert von 2,7 ng/ml rechtfertigt die Annahme zeitnahen Konsums und beeinträchtigter Fahrtüchtigkeit.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung und Zwangsgeldandrohung als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung und Zwangsgeldandrohung gerechtfertigt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist wirksam, wenn die Ordnungsverfügung hinreichend begründet ist und die besondere Gefahr bei weiterer Teilnahme am Straßenverkehr dargetan wird.

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Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigt eine mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßige Ordnungsverfügung die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Rahmen der Interessenabwägung.

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Der Überschreitung des durch die Grenzwertkommission festgesetzten THC-Grenzwerts gemäß § 24a Abs. 2 StVG kommt im Hinblick auf Cannabiseinfluss Verursachungskraft zu; das Erreichen des Grenzwerts begründet die Annahme eines zeitnahen Konsums und relevanter Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

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Besteht die Ungeeignetheit eines Kraftfahrzeugführers zur Teilnahme am Straßenverkehr aufgrund Drogenkonsums, steht die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht im Ermessen der Behörde und rechtfertigt die sofortige Vollziehung zum Schutz Dritter.

Relevante Normen
§ FeV §§ 11, 13§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 3 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1805/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. März 2009 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die Vollzugsanordnung ist hinreichend begründet worden. Sie hebt die besondere Gefahr bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor, sollte dieser erneut unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug führen. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 1. November 2008 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

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Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. ) vom 12. Dezember 2008 festgestellte THC-Wert von 2,7 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend,

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vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Etwaige damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Der Umstand, dass der Antragsteller nunmehr - eigenen Bekundungen zufolge - seit November 2008 drogenfrei lebt und eine Drogenberatungsstelle aufgesucht hat, weist vielmehr darauf hin, dass bei ihm eine doch tiefergehende Drogenproblematik zumindest bestanden hat. Dafür spricht auch die Menge des nach eigenen Angaben konsumierten Cannabis über zwei Tage (mehrere Joints). Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Angesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich der Fahrerlaubnis der Klasse B.