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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 376/07·01.05.2007

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Untersagungsverfügung für Sportwetten abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGlücksspiel-/OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Untersagungsverfügung zur Vermittlung von Sportwetten. Das Gericht hielt den Antrag zwar für zulässig, wies ihn aber als unbegründet ab, weil das öffentliche Vollzugsinteresse die privaten Interessen überwiegt. Die Entscheidung stützt sich auf die Übergangsrechtsprechung des BVerfG und die europarechtliche Würdigung (Placanica).

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Untersagungsverfügung als unbegründet abgewiesen (öffentliches Vollzugsinteresse überwiegt)

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist zu versagen, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofortigen Durchsetzung einer Untersagungsverfügung das private Interesse des Betroffenen überwiegt.

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Für die vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit formulierten Anforderungen gilt, dass ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen nicht zugelassene Sportwetten dann verfassungskonform sind, wenn ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen Suchtprävention und Ausübung des staatlichen Wettregimes gewahrt wird.

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Die Anordnung und Androhung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung einer Untersagungsverfügung ist nicht zu beanstanden, wenn ihre Höhe in einem angemessenen Verhältnis zu den mit dem Betrieb erzielbaren Gewinnen steht.

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Die Umsetzung der vom BVerfG geforderten Übergangsmaßnahmen kann eine mit dem Europarecht vereinbare Situation schaffen; abweichende Stellungnahmen der EU-Kommission begründen nicht automatisch eine andere Beurteilung der nationalen Rechtslage.

Relevante Normen
§ SportWettG NRW § 1, StGB § 284, EGV Art. 43, 49§ 1 SportWettG§ 284 StGB§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. April 2007 wiederherzustellen bzw. bezüglich der Androhung von Zwangsgeld anzuordnen,

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ist zulässig, aber nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, auch künftig Sportwetten an Veranstalter vermitteln zu dürfen, die über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten nach § 1 des Sportwettengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SportWettG - vom 3. Mai 1955 (SGV NRW 7126) verfügen.

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Die Kammer hat in zahlreichen vorausgegangenen Beschlüssen in Parallelverfahren entschieden, dass

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die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter, die in Nordrhein-Westfalen keine Erlaubnis hierfür haben und deshalb gegen das in § 284 StGB normierte Verbot verstoßen, mit der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - www.bverfg.de, NJW 2006, 1261 geschaffenen Rechtslage übereinstimmt;

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die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene fachgerichtliche Auslegung des derzeit in Bayern geltenden Rechts, wonach das staatliche Wettmonopol mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen entspricht und die Ausführungen insoweit übertragbar sind.

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So jetzt auch ausdrücklich für Nordrhein-Westfalen: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 -.

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Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht die bestehende Rechtslage übergangsweise bis spätestens Ende 2007 für anwendbar erklärt hat, um dem Bundesgesetzgeber und/oder Landesgesetzgebern Gelegenheit zu geben, das bestehende Regelungsdefizit zu beseitigen, namentlich die Behörden ermächtigt hat, weiter ordnungsrechtlich gegen verbotene Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht von den jeweiligen Ländern veranstaltet werden, einzuschreiten, hat die Kammer ferner entschieden, dass

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das vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Wettmonopols andererseits bereits im Ansatz nachdrücklich verfolgt wird, teilweise durch konkrete Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen umgesetzt ist und

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die bisher in Nordrhein-Westfalen getroffenen Maßnahmen angesichts der Kürze der Zeit seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausreichen, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die zulässige Beschränkung der Berufsfreiheit zu genügen;

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durch die Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderten Maßnahmen auch eine mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbare Situation geschaffen wird

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unabhängig von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Wettanbieter überwiegt, weil von Sportwetten ein erhebliches Suchtpotential ausgeht und die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht zu den besonders wichtigen Gemeinwohlzielen zählt und dem angesichts der seit langem unklaren Rechtslage kein schützenswertes Vertrauen des Betreibers von Wettbüros gegenübersteht.

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Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. Mai 2006 - 7 L 701/06 u. a. - und vom 23. Juni 2006 - 7 L 854/06 u. a. -.

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An dieser Rechtsprechung, die im Ergebnis zwischenzeitlich vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt worden ist,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 4 B 1060/06 -, vgl. auch Beschluss vom 18. April 2007 - 4 B 1246/06 - S. 12 zum Urteil des EuGH in der Rechtssache C-338/04 Placanica u. a.,

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hält die Kammer auch nach Auswertung zahlreicher Beschwerdeschriften in den vorausgegangenen Parallelverfahren und unter Würdigung der zeitlich nachfolgenden Rechtsprechung fest. Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des EuGH (Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 u. a., Placanica u. a.), bleibt es dabei, dass durch die Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderten Maßnahmen zugleich eine mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbare Situation geschaffen wird. Eine andere Beurteilung ist auch durch die Auffassung der Kommission im EU-Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/4350 einerseits und ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Lotteriestaatsvertrages der Bundesrepublik Deutschland (Notifizierung 2006/658D) andererseits nicht geboten. Die im Vertragsverletzungsverfahren dargestellte Ansicht der Kommission teilt die Kammer wie dargelegt nicht. Soweit sich die letztgenannte Stellungnahme auf eine zukünftige, durch den geplanten Lotteriestaatsvertrag noch zu schaffende Rechtslage bezieht, hat dies keine durchgreifende Relevanz für die aktuell zu beurteilende Rechtslage. Entsprechendes gilt für das in der Pressemitteilung der CDU-Fraktion im Thüringer Landtag vom 18. April 2007 zum Ausdruck kommende Bestreben der haushalts- und finanzpolitischen Sprecher der Unionsfraktionen in den Bundesländern und der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag, eine Aufgabe des Staatsmonopols im Bereich der Sportwetten herbeizuführen. Auch dieser politischen Absichtserklärung kommt rechtsändernde Wirkung nicht zu.

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Besonderheiten, die im vorliegenden Fall eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Unbedenklich ist im konkreten Fall auch die Anordnung unter Nr. 3, mit der der Antragstellerin über das Verbot der Betriebsstätte T. 240 hinaus untersagt wird, im Stadtgebiet Essens Sportwetten anzubieten, zu vermitteln oder Einrichtungen hierfür bereitzustellen, soweit die Wetten an nicht in NRW zugelassene Wettunternehmen vermittelt werden. Auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 6 des angefochtenen Bescheides wird verwiesen.

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Die Androhung der Zwangsgelder ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art. Hierbei wird für die Untersagung des Betriebes unter Nr. 1 ein Betrag von 15.000 EUR zugrundegelegt; dieser wird wegen des Verbots weiterer Sportwettvermittlung im Essener Stadtgebiet unter Nr. 3 um den Auffangwert von 5.000 EUR erhöht. Der sich hieraus ergebende Gesamtbetrag von 20.000 EUR wird wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren auf die Hälfte reduziert.