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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 373/09·10.05.2009

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen MPU-Aufforderung nach §29 StVO abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, mit der er zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert wurde. Streitpunkt ist, ob die Aufforderung gerechtfertigt ist. Das VG Gelsenkirchen lehnte den Antrag ab, da ein vorsätzlicher Verstoß gegen §29 StVO regelmäßig Eignungszweifel begründet und die Verfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Zeitablauf beseitigt die Zweifel nicht ohne weitere Anhaltspunkte.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die MPU-Aufforderung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 29 StVO (verbotene Kraftfahrzeugrennen) rechtfertigt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).

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Die Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen begründet regelmäßig berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

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Bei der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz ist auf den Erlasszeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens abzustellen; ein zeitlicher Abstand zur Tat beseitigt Eignungszweifel nicht ohne weitergehende Anhaltspunkte.

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; liegt die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig vor, ist der Antrag abzulehnen.

Relevante Normen
§ StVO § 29, FeV § 11§ 29 StVO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Leitsatz

Ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 29 StVO rechtfertigt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung.

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2052/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. April 2009 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen, die der Antragsgegner in seiner Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 5. Dezember 2008 gemacht hat, und auf die Gründe der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Antragsvorbringen sei ergänzend ausgeführt, dass die Kammer einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 29 der Straßenverkehrsordnung - StVO - (verbotene Rennen mit Kraftfahrzeugen) regelmäßig für ausreichend erachtet, um berechtigte Bedenken an der charakterlichen Eignung des Kraftfahrzeugführers aufkommen zu lassen und dementsprechend geeignete Maßnahmen zur Abklärung zu treffen.

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Vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2006 - 7 L 1587/06 -

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Ein solches Delikt belegt, dass der Kraftfahrzeugführer sowohl sein Fahrzeug als auch die Straße zweckentfremdet benutzt und dabei Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer in ganz erheblichem Maße in Gefahr bringt, unabhängig davon, ob sich diese Gefahr realisiert oder nicht. An dieser Bewertung hält die Kammer auch vorliegend trotz des Zeitablaufs von 4 Jahren zwischen Tat (April 2005) und Entziehung (April 2009) fest. Denn zum einen ist der die Tat ahndende Bußgeldbescheid nach Einspruch des Antragstellers erst im März 2006 rechtskräftig geworden, als der Antragsteller den Einspruch in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts (vor Vernehmung der Zeugen) zurückgenommen hat. Zum anderen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens auf deren Erlasszeitpunkt im Dezember 2008 an. Die zwischen Rechtskraft und Aufforderung liegende Zeit von ca. 2 ¾ Jahren ist nicht derart lang, dass die Eignungszweifel ohne Vorlage eines Gutachtens allein durch Zeitablauf beseitigt sein könnten; dies wäre auch bei einem Zeitraum von 4 Jahren wohl nicht anders. Anhaltspunkte für eine grundlegende Verhaltens- oder Einstellungsänderung des Antragstellers sind darüber hinaus auch von ihm weder vorgetragen worden noch sonst aus der Akte ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich der Fahrerlaubnis der Klasse B.