Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Gericht hielt die Klage zulässig, jedoch unbegründet, da die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Maßgeblich waren Hinweise auf fortbestehenden Alkoholmissbrauch und ein negatives MPU-Gutachten. Die sofortige Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit wurde als gerechtfertigt angesehen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet die Interessenabwägung; eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zu versagen, wenn die angefochtene Verfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11–14 FeV entsprechend Anwendung; die Fahrerlaubnisbehörde hat ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn Tatsachen Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit klären lassen.
Ergeben MPU-Gutachten begründete Zweifel an der Kraftfahreignung (z. B. fortbestehender Alkoholmissbrauch), rechtfertigt dies vorläufige Maßnahmen einschließlich eines sofortigen Ausschlusses von der Teilnahme am Straßenverkehr zum Schutz der Allgemeinheit.
Dem Betroffenen bleibt es unbenommen, im Wiedererteilungsverfahren durch Vorlage eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens darzulegen, dass die Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 139/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2012 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Maßgebend ist im vorliegenden Fall Folgendes: Gemäß § 46 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter anderem zwingend anzuordnen, wenn zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. e FeV). Diese Voraussetzung ist aufgrund des Vorfalls vom 4. August 2011 und dem im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 19. März 2009 jedenfalls bis 2007 festgestellten Alkoholmissbrauchs des Antragstellers erfüllt. Bei der dem damaligen Gutachten zu Grunde liegenden Untersuchung hatte der Antragsteller selbst eingeräumt, ein Alkoholproblem gehabt zu haben, und den Vorsatz gefasst, abstinent zu leben. Der Vorfall vom 4. August 2011 zeigt, dass er diesen Vorsatz nicht durchhalten konnte. Ein bei ihm von der Polizei durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,01 mg/l. Ob der Antragsteller an diesem Tag oder am Tag zuvor unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
Die Ergebnisse des danach zu Recht eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachtens der pima-mpu vom 26. Oktober 2011 (Untersuchungstag: 11. Oktober 2011) räumen die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers nicht aus. Die darin getroffenen Feststellungen lassen erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Im Gutachten wird überzeugend dargelegt, dass und warum vom Antragsteller stabile Alkoholabstinenz zu fordern ist, die er bisher nicht eingehalten hat.
Ist der Antragsteller danach zurzeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt dem Antragsteller - möglichst unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Gutachtens - unbenommen, zu gegebener Zeit durch Vorlage eines (erneuten) medizinisch-psychologischen Gutachtens im Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.