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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 366/12·10.04.2012

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsums abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht/FahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Zentrale Frage war, ob die sofortige Vollziehung angesichts des nachgewiesenen Cannabiskonsums rechtmäßig ist. Das VG Gelsenkirchen hielt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, jedoch unbegründet, da die Verfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Maßgeblich war der THC-Wert von 18 ng/ml und das Gesamtbild, das Ungeeignetheit nahelegt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung gerechtfertigt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein THC-Blutwert, der den durch die Grenzwertkommission für § 24a StVG gesetzten Grenzwert deutlich übersteigt, rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit möglicher Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

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Das Erreichen des Grenzwertes nach § 24a Abs. 2 StVG ist für die Annahme eines relevanten Cannabiseinflusses erforderlich und zugleich ausreichend.

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Liegt fest, dass der Betroffene zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann, begründet dies die Annahme der Ungeeignetheit zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr.

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die sofortige Vollziehung einer Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden, wenn die Interessenabwägung zu Gunsten des Gemeinwohls ausfällt und die Verfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

Relevante Normen
§ FeV §§ 11, 13§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1689/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. März 2012 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die Vollzugsanordnung ist hinreichend und einzelfallbezogen begründet und auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 15. Januar 2012 gegen 3.30 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

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Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des forensisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. vom 30. Januar 2012 festgestellte THC-Wert von 18 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. So auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2012 - 16 B 2075/11 - und 9. Januar 2012 - 16 B 1587/11 -

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Soweit der Antragsteller in den gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, es habe sich um einen einmaligen Konsum gehandelt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die am 15. Januar 2012 polizeilich protokollierte Aussage, "am gestrigen Abend mehrere Joints konsumiert" zu haben, hat der Antragsteller im hier anhängigen Verfahren dahingehend präzisiert, dass der Konsum am frühen Abend des 14. Januar 2012, jedenfalls mehr als 8 Stunden vor der Polizeikontrolle stattgefunden habe. Damit ist zunächst ein Konsum am Vorabend der Verkehrskontrolle belegt.

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Desweiteren weist die am Tattag gegen 4.18 Uhr gemessene THC-Konzentration von 18 ng/ml deutlich darauf hin, dass der letzte Konsum nur wenige Stunden zuvor gewesen sein dürfte. Denn die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen.

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Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.

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Damit steht fest, dass der Antragsteller mindestens zweimal und damit im Rechts-sinne gelegentlich Cannabis konsumiert (hat) und zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann, so dass er schon deshalb als ungeeignet anzusehen ist. Im Übrigen legt seine Angabe, am Vorabend mehrere Joints konsumiert zu haben, die Annahme nahe, dass der Antragsteller häufiger Cannabis konsumiert (hat).

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Darüber hinaus hat der Antragsteller eingeräumt, früher bereits einmal, allerdings "Monate vor dem jetzigen Tatzeitpunkt" einen Joint geraucht zu haben. Dieser Konsum ist ebenfalls erheblich, da er offenbar nicht so weit zurück liegt, dass von einer Zäsur und einem erneuten Erstkonsum gesprochen werden könnte. Letztlich ist dieser Vortrag auch deshalb unglaubhaft, weil der Antragsteller auch BTM mit sich geführt hat, das nach dem polizeilichen Bericht sichergestellt und hinsichtlich dessen eine gesonderte Strafanzeige erstattet worden ist.

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Ein Ermessen, von der Entziehung abzusehen, steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Zurzeit ist die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Probleme muss der Antragsteller sich einstellen. Vielmehr besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen, um Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer nicht weiter zu gefährden. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.