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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 3652/17·13.02.2018

Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis. PKH wurde wegen Unterlassung erforderlicher Einkommens- und Vermögensangaben abgelehnt. Der Eilantrag wurde als unbegründet abgewiesen, da die Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist (THC-Wert über Grenzwert, fehlende Trennung von Konsum und Fahren). Die Fahrerlaubnisentziehung ist damit begründet und zwingend.

Ausgang: Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen; PKH wegen Frist- und Nachweismangel abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt die fristgerechte Vorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie der geforderten Nachweise voraus; bei Unterlassung ist die PKH abzulehnen (§166 VwGO i.V.m. §114 ff. ZPO).

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach §80 Abs.5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung nur wiederherzustellen, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt; ist die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig, ist der Antrag unbegründet.

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Ein im Serum gemessener THC-Wert über 1,0 ng/ml rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums und führt nach Ziffer 9.2.2 Anlage 4 FeV in der Regel zur Verneinung der Kraftfahreignung, wenn Konsum und Fahren nicht getrennt werden.

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Die Feststellung der Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr nach der FeV nimmt dem Verwaltungsrechts­träger bei gesicherter Ungeeignetheit das Ermessen und führt zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

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Die bloße Behauptung eines einmaligen Konsums genügt im Eilverfahren nicht; bei fehlender konkreter, glaubhafter Darlegung rechtfertigt eine nachgewiesene Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss den Rückschluss auf wiederholten Konsum.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 11 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV

Leitsatz

Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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1.  Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 ff. der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑. Die Antragstellerin hat die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechende Nachweise trotz Aufforderung zur Vorlage dieser Unterlagen im Rahmen der Eingangsmitteilung nicht binnen der dort gesetzten Frist eingereicht.

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2.  Der sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 12719/17 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Dezember 2017 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.

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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Ordnungsverfügung, mit der der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen:

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Die Entziehungsverfügung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Antragstellerin hat sich gemäß § 11 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑ i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist hier der Fall.

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Maßgeblich ist insofern, dass die Antragstellerin am 28. August 2017 gegen 12:30 Uhr unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug geführt hat. Der im Blut der Antragstellerin nach dem Ergebnis des Gutachtens des Labors L.     aus C.   T.         vom 5. September 2017 festgestellte THC-Wert von 2,1 µg/l (= ng/ml) übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ und Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 64 ff, 122, das abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgeht.

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Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat die Antragstellerin bewiesen, dass sie zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Unerheblich ist es für die Frage der mangelnden Trennung, dass sie nur einmal ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat.

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Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 30. März 2017 ‑ 7 L 217/17 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 143; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 ‑ 16 B 473/17 ‑, jeweils m. w. N., a.A. Bay. VGH, Urteil vom 25. April 2017 ‑ 11 BV 17.33 ‑ (Revision zugelassen).

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Soweit die Antragstellerin vorträgt, aufgrund ihrer Befindlichkeit bei Fahrtantritt davon ausgegangen zu sein, dass jegliche Nachwirkungen des Cannabisgebrauchs beendet seien, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Bei dem in Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV beschriebenen Gefährdungstatbestand kommt es nicht auf ein Element des Verschuldens oder auf eine subjektive Vorwerfbarkeit an.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 62 f.

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Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch von einem gelegentlichen Konsum aus. Zwar hat die Antragstellerin in der Antrags- und Klageschrift vorgetragen, dass es sich um einen lediglich einmaligen Cannabiskonsum gehandelt habe. Sie hat bereits im Rahmen der Anhörung vorgebracht, am Abend zuvor von Freunden überredet worden zu sein, zum ersten Mal Cannabis zu konsumieren. Zu dem von ihr behaupteten, lediglich einmaligen Konsum von Cannabis hat sie darüber hinaus  jedoch keine konkreten Einzelheiten vorgetragen. Insoweit gilt, dass eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber ‑ wie hier die Antragstellerin ‑ einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt.

15

Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 ‑ 16 B 500/14 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, NVWZ 2011, 573.

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Soweit die Antragstellerin vorträgt, seit dem 28. August 2017 ‑ und damit seit mehr als drei Monaten vor Erlass der Ordnungsverfügung ‑ keine Drogen mehr konsumiert zu haben, greift dies nicht durch, da insoweit ein Beleg für diese Behauptung nicht vorgelegt wird. Nach rechtskräftigem Abschluss des Entziehungsverfahrens besteht für die Antragstellerin die Möglichkeit, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV). Während des anhängigen Entziehungsverfahrens kann ein Wiedererteilungsantrag nicht gestellt werden.

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Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen.

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Die in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

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Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin nicht gegeben. Dass das Interesse der Antragstellerin, ihre Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Selbst wenn wegen der diesbezüglich noch ausstehenden höchstrichterlichen Klärung von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen würde, hätte der Antrag der Antragstellerin keinen Erfolg. Denn die vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung fiele auch mit Blick darauf, dass die Entziehungsverfügung nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, zu ihren Lasten aus. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis eventuell verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für die Antragstellerin muss sie als Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

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So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N.

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Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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3.  Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 2 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.