Eilantrag auf Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. ersatzweise eine einstweilige Anordnung zur Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst. Das Gericht hielt einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für untauglich, da die Hauptsache als Verpflichtungsklage zu führen ist. Umgedeutet nach § 123 VwGO wurde die einstweilige Anordnung mangels Eilbedürftigkeit und Anordnungsgrundes abgelehnt. Die Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 2.500 EUR.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Befreiung vom Notfalldienst abgelehnt; ursprünglicher Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzutreffend, Umdeutung nach § 123 VwGO erfolglos
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist ins Leere laufend/untauglich, wenn die Hauptsache als Verpflichtungsklage zu führen ist und die begehrte Zwischenentscheidung deshalb nicht greift.
Eine einstweilige Anordnung, die der Hauptsache vorgreift, ist nur dann zulässig, wenn die Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hat und ohne Anordnung unzumutbare Nachteile eintreten würden.
Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sind sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund; ein Anordnungsgrund liegt nicht vor, wenn derzeit keine durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt begründete Pflicht besteht, sodass der Betroffene den Erlass des Bescheids abwarten kann.
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert bemisst sich nach §§ 52, 53 GKG und ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig auf die Hälfte des Regelstreitwerts zu reduzieren.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der wörtlich gestellte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1409/11 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2011 wiederherzustellen,
ist nicht zulässig. Die zugehörige Klage 7 K 1409/11 richtet sich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2011, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst abgelehnt worden ist. Da die Befreiung gemäß § 2 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Nordrhein und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (GNO) im Ermessen der Antrags-gegnerin (§ 6 Abs. 2, 2. Halbsatz GNO) liegt, ist eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO), nicht Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) die richtige Klageart. Bei einer solchen Verpflichtungsklage geht ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO aber ins Leere.
Umgedeutet in den Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren 7 K 1409/11 zu verpflichten, den Antragsteller vom ärztlichen Notfalldienst zu befreien,
ist dieser zwar zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nur dann erlassen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch). Besondere Anforderungen gelten für den Fall, dass die begehrte Entscheidung - wie hier - die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Da die einstweilige Anordnung grundsätzlich nur zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ausgesprochen werden darf, ist sie in diesen Fällen nur möglich, wenn sonst das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt würde. So darf die Entscheidung in der Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden, wenn ein Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, d. h. zur Erteilung der begehrten Befreiung führen würde, und wenn ohne Ergehen der einstweiligen Anordnung bis zum Zeitpunkt der Hauptsachenentscheidung unzumutbare Nachteile eintreten.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 123 Rdnr. 13 ff.
Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn unabhängig davon, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zustehen könnte, ist ein Anordnungsgrund zur Zeit nicht ersichtlich. Denn der Antragsteller ist derzeit noch nicht zu einem Notfalldienst durch entsprechenden Bescheid der Antragsgegnerin verpflichtet worden - dies trägt er auch selbst nicht vor; nach Mitteilung der Antragsgegnerin ist dies auch mindestens bis zum 20. Juli 2011 nicht der Fall. Da die Heranziehung zum Notfalldienst auch nur durch einen anfechtbaren Bescheid der Antragsgegnerin erfolgen kann, ist auch nicht ersichtlich, warum der Antragsteller einen solchen Bescheid nicht abwarten könnte, um ggfs. dann auch Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragen zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. In einem Klageverfahren geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung mangels anderer Anhaltspunkte vom Regelstreitwert aus, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte zu reduzieren ist.