Antrag auf PKH und Regelung der Vollziehung bei Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Das Gericht lehnte die PKH ab und wies den Antrag auf Regelung der Vollziehung zurück, da die Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Der Antragsteller hat ein angefordertes medizinisch‑psychologisches Gutachten nicht beigebracht; nach FeV ist dies zwingend, sodass die sofortige Vollziehung gerechtfertigt ist.
Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und Regelung der Vollziehung abgewiesen; Entziehung der Fahrerlaubnis bei Fehlen des MPU und sofortige Vollziehung gerechtfertigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu versagen, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Die FeV (§ 13 Satz 1 Nr. 2 b) schreibt die Beibringung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens zwingend vor; bringt der Betroffene dieses nicht bei, ist er als ungeeignet einzustufen und die Entziehung der Fahrerlaubnis geboten.
Bei mehreren Eintragungen im Verkehrszentralregister ist Tilgung erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (§ 29 Abs. 6 StVG).
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Androhung von Zwangsmitteln sind zulässig, wenn das öffentliche Interesse am Schutz Dritter das Interesse des Betroffenen überwiegt und die Maßnahme bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1502/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. März 2010 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Er ist nämlich der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt. Wegen der Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) schreibt in § 13 Satz 1 Nr. 2 b) zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Antragsteller hat jedenfalls am 8. Juni 2001 und am 24. August 2008 mit einer Atemalkoholkonzentrationen von 0,33 mg/l bzw. von 0,30 mg/l ein Kraftfahrzeug geführt und ist deshalb am 16. Juli 2001 bzw. am 20. August 2009 jeweils mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot belegt worden.
Insbesondere für die Ordnungswidrigkeit vom 8. Juni 2001 ist die Tilgungsfrist derzeit nicht abgelaufen. Zwar beträgt die Tilgungsfrist für Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich lediglich 2 Jahre ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -). Sind aber im Register - wie vorliegend der Fall - mehrere Entscheidungen über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung grundsätzlich erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG). Die vorgenannte Bußgeldentscheidung kann nicht nach 2 Jahren getilgt werden, da die ebenfalls bestehende Eintragung der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers vom 7. November 2001 nicht tilgungsreif ist. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis handelt es sich um eine nach § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG im Verkehrszentralregister einzutragende Entscheidung, die gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG einer 10-jährigen Tilgungsfrist unterworfen ist. Diese Frist beginnt vorliegend mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis gegenüber dem Antragsteller am 28. April 2005 (§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG). Die Voraussetzungen der Tilgung der Entziehung der Fahrerlaubnis - und somit auch der am 8. Juni 2001 begangenen Ordnungswidrigkeit - werden danach erst im Jahr 2015 vorliegen. Auch die Regelung des § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG führt nicht zu einem anderen Ergebnis, da es sich bei der in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit aus dem Jahr 2001 um eine solche nach § 24 a StVG handelt. Unabhängig davon dürften vorstehende Ausführungen auch hinsichtlich der weiteren 3 noch im Verkehrszentralregister eingetragenen Ordnungswidrigkeiten gelten.
Das demnach zu Recht angeforderte Gutachten hat der Antragsteller bislang nicht beigebracht. Deshalb ist er gemäß § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zwingend zu entziehen. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Belangen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.
Angesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris.