Vorläufiger Rechtsschutz gegen Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen; PKH abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. PKH wurde abgelehnt; der Eilantrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet, weil kein ärztliches Gutachten vorgelegt wurde. Aus der Nichtvorlage durfte nach §11 Abs.8 FeV auf Nichteignung geschlossen werden; finanzielle Schwierigkeiten rechtfertigen keine Ausnahme.
Ausgang: Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von PKH und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen; Antrag gegen Gebührenbescheid unzulässig bzw. unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Bei rechtmäßiger Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV aus Weigerung oder Nichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.
Fehlende finanzielle Mittel des Betroffenen rechtfertigen nicht die Weigerung einer angeforderten Begutachtung und begründen keine Ausnahme von der Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV.
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Gebührenbescheid ist unzulässig, wenn zuvor kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt wurde.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsentscheidung ist zulässig, wenn das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer die Interessen des Betroffenen überwiegt.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Rubrum
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vor-läufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet ‑ wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter 2.) ‑ keine hin-reichenden Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑).
2. Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1210/17 des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2017 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Soweit mit dem Antrag vorläufiger Rechtsschutz ausdrücklich auch gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2017 begehrt wird, ist der Antrag bereits unzulässig. Zwar kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung unter anderem im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ‑ ein solcher liegt mit dem Gebührenbescheid vom 25. Januar 2017 vor ‑, ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO jedoch nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Der Antragsteller hat jedoch bei der Antragsgegnerin vor Einleitung des Eilverfahrens keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Ein Ausnahmefall gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO liegt nicht vor.
Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung vom 25. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). In Ergänzung dazu ist im Hinblick auf die Antrags- und Klagebegründung Folgendes auszuführen:
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Erlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Antragsgegnerin durfte die Annahme der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV stützen. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde im Falle einer rechtmäßigen Gutachtenaufforderung auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei demjenigen schließen, der sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der das Gutachten nicht rechtzeitig beibringt.
Die Antragsgegnerin durfte auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs schließen, weil dieser das von ihr mit Schreiben vom 25. November 2016 geforderte Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) nicht beigebracht hat. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller auch in rechtmäßiger Weise zur Beibringung eines solchen Gutachtens aufgefordert. Die von der Polizei gemeldeten Vorfälle vom 28. April 2014 und 18. November 2015 enthalten Tatsachen, die Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers begründen. Insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller auf die Polizeibeamten jeweils einen verwirrten, desorientierten und überforderten Eindruck machte, gibt Anlass zur Begutachtung der Kraftfahreignung des Antragstellers. Unerheblich ist, dass diese Vorfälle schon einige Zeit zurück liegen. Denn die sich aus ihnen ergebenden Bedenken an der Kraftfahreignung entfallen nicht allein durch Zeitablauf.
Die Aufforderung zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens wurde dem Antragsteller am 25. November 2016 persönlich ausgehändigt. Dahinstehen kann, ob möglicherweise die Frist zur Vorlage des Gutachtens, der 30. Dezember 2016, zu kurz bemessen war. Denn der Antragsteller hat auch in der Klage- und Antragsschrift weiterhin erklärt, jedenfalls auf absehbare Zeit ein Gutachten nicht vorzulegen. Dass dies seiner angespannten finanziellen Situation geschuldet sein mag, die es ihm unmöglich macht, die Kosten für das ärztliche Gutachten zu bezahlen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn die Kostentragung durch den Betroffenen ist gesetzlich vorgesehen (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs 1 FeV). Fehlende finanzielle Mittel stellen bei Eignungszweifeln keinen ausreichenden Grund für die Verweigerung der Begutachtung oder eine Ausnahme von der Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV dar.
Wegen der Nichtvorlage des ärztlichen Gutachtens durfte die Antragsgegnerin auf die Nichteignung des Antragstellers mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis schließen. Auf diese Folge ist der Antragsteller nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV bei der Anordnung hingewiesen worden. § 11 Abs. 8 FeV eröffnet dem Antragsgegner keinen Ermessensspielraum. Der Schluss von der Nichtbefolgung der Aufklärungsanordnung auf die Nichteignung ist ein von der vorgenannten Vorschrift inzwischen positivrechtlich anerkannter Akt der Beweiswürdigung. Er setzt keine Ermessensentscheidung voraus.
OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2010 ‑ 19 B 1523/09 ‑.
Die in der Ordnungsverfügung vom 25. Januar 2017 enthaltene deklaratorische Aufforderung zu Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen Bedenken.
Angesichts der danach feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer überwiegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
Vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑,juris/nrwe.de.