Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsums
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Fahrerlaubnisentziehungsverfügung. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet und lehnt ihn ab, da die sofortige Vollziehung hinreichend begründet ist. Insbesondere sprechen hohe THC- und THC-COOH-Werte für regelmäßigen Konsum und Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Interessenabwägung fällt wegen der Gefahr für die Allgemeinheit zu Lasten des Antragstellers aus.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann zu gewähren, wenn das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und eine besondere Gefahr durch weitere Teilnahme am Straßenverkehr besteht.
Ein im toxikologischen Gutachten festgestellter hoher THC-Wert begründet die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit; das Erreichen des festgesetzten Grenzwerts ist hierfür erforderlich und ausreichend.
Erhöhte THC-COOH-Werte lassen auf regelmäßigen und längerfristigen Cannabiskonsum schließen; ein THC-COOH-Wert über 75 ng/g begründet nach Verwaltungsvorgaben den Verdacht auf regelmäßigen Konsum und kann die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen stützen.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. März 2007 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die Vollzugsanordnung ist insbesondere hinreichend begründet worden. Sie hebt die besondere Gefahr bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor, sollte dieser erneut unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug führen. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom 14. März 2007, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ausgangspunkt der Betrachtung ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 2. April 2006 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -.
Der in seinem Blut nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens von Prof. Dr. B. N. (Institut für Rechtsmedizin der Universität C. ) vom 14. Juni 2006 festgestellte THC-Wert von 23,2 ng/g übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Das toxikologische Gutachten spricht zudem in erheblichem Maße dafür, dass der Antragsteller häufiger und über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert hat. Bei ihm ist ein THC-COOH-Wert (THC-Metabolit) von 129,0 ng/g festgestellt worden. Es entspricht auch gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dass von der Höhe der THC-COOH-Werte auf das Konsumverhalten geschlossen werden kann.
Vgl. Daldrup, Blutalkohol 2000, 39; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480 f.
Nach dem auf diesen Erkenntnissen beruhenden Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 1999 - 632-21-03/2.1 - i. d. F. des Runderlasses des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 18. Dezember 2002 - Az.: VI B 2-21-03/2.1 -, begründet ein THC-COOH-Wert von über 75 ng/g bzw. ml den Verdacht, dass der Betreffende Cannabis regelmäßig konsumiert.
Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Der bloße Zeitablauf belegt dies nicht. Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.