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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 353/11·10.04.2011

Antrag auf Regelung der Vollziehung: Fahrerlaubnisentziehung trotz THC-Nachweis abgelehnt

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehungsverfügung wegen Cannabiseinflusses. Das Gericht hielt die Anordnung der sofortigen Vollziehung für zulässig und wies den Antrag zurück, da die Ordnungsverfügung nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Maßgeblich waren hohe THC- und THC‑COOH-Werte, die auf zeitnahen und wiederholten Konsum schließen lassen.

Ausgang: Antrag auf Regelung der Vollziehung/ Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt; sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Das Erreichen des durch die Grenzwertkommission für § 24a Abs. 2 StVG festgesetzten THC-Grenzwertes ist für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich und ausreichend.

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Bei wiederholtem oder längerfristigem Cannabisgebrauch, erkennbar etwa an erhöhten THC‑COOH-Werten, liegt regelmäßig die Vermutung nahe, dass Konsum und Fahren nicht trennbar sind.

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO führt die summarische Prüfung, dass die angegriffene Ordnungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist, zur Ablehnung des Antrags auf Regelung der Vollziehung.

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Steht die Ungeeignetheit eines Fahrzeugführers fest, hat die Behörde kein Ermessen, die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt, wenn eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit vorliegt.

Relevante Normen
§ FeV §§ 11, 13§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5705/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. November 2010 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 7. Juni 2010 gegen 15 h ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

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Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. vom 2. Juli 2010 festgestellte THC-Wert von 13,1 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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An seinem früheren Vortrag, er habe sich am betreffenden Tage lediglich in Räumen aufgehalten, in denen Cannabis konsumiert worden sei (Passivkonsum), hält der Antragsteller offenbar nicht mehr fest. Dem stehen auch die Feststellungen des Gutachters entgegen, die einen bloßen Passivkonsum angesichts der Befunde ausschließen.

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Ferner legt die festgestellte THC-COOH-Konzentration von 114,6 ng/ml im Gutachten die Annahme nahe, dass der Antragsteller häufiger und über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert. Das gilt bereits im Grundsatz für Werte ab 40 ng/ml, die - wie beim Antragsteller - aus einer geraume Zeit nach dem Konsum entnommenen Blutprobe gewonnen werden.

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Vgl. Berghaus/Krüger, a.a.O., S. 157 f; vgl. auch Daldrup, Blutalkohol 2000, S. 39; vgl. allgemein auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480 f.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Probleme muss der Antragsteller sich einstellen. Vielmehr besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahrereignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de / juris.